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EuGH | Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Die Klägerin tätigte innergemeinschaftliche Lieferungen von Kroatien nach Slowenien. Zum Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung legte sie schriftliche Erklärungen des Erwerbers gem. Art. 45a Abs. 1 Buchst. b Ziffer i MwStVO sowie Rechnungen, Versandscheine und CMR-Frachtbriefe vor. Die Finanzverwaltung stellte nicht in Abrede, dass die Waren tatsächlich nach Slowenien befördert worden waren, sie war aber der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 45a Abs. 1 Buchst. b MwStVO nicht erfüllt waren. Demnach hätten neben der schriftlichen Erklärung zwei Nachweise genau bestimmten Inhalts erbracht werden müssen.
Wie [i]Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen nach Art. 45a MwStVO der EuGH mitteilte, sieht Art. 45a MwStVO (in Deutschland vgl. § 17a UStDV) eine Vermutung vor, dass die Gegenstände von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen...