Familienrecht | Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem (OLG)
Das OLG Düsseldorf hat die sog.
Düsseldorfer Tabelle zum aktualisiert. Gegenüber der Tabelle 2025 sind
die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden.
Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen
Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von
Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.
Hintergrund: Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts i. S. des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (vgl. , Rn. 33).
Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das OLG Düsseldorf gibt sie seit dem heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet.
Hierzu führt das OLG Düsseldorf u.a. weiter aus:
Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2025 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 €, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 €.
Bedarfssätze
Minderjährige Kinder
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gem. der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. (BGBl. 2024 I Nr. 359). Danach erhöht sich der Mindestunterhalt gem. § 1612a BGB ab dem in allen Altersstufen um 4 € und beträgt
für Kinder der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 486 €,
für Kinder der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 558 €,
für Kinder der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) 653 €.
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis 2.100 €). Ihre Anhebung gegenüber 2025 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.
Volljährige Kinder
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, werden zum gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2025 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.
Studierende
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 990 € (einschließlich 440 € Warmmiete) gegenüber 2025 unverändert. Von diesem Bedarf kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.
Anrechnung Kindergeld
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der "Zahlbetragstabelle" im Anhang aufgeführt.
Selbstbehalte
Allgemeines
Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum nicht erhöht.
Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt
Erstmals seit 2020 beziffert die Düsseldorfer Tabelle für 2026 wieder den angemessenen Selbstbehalt, der Kindern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Eltern zu belassen ist.
Zuletzt hat die Tabelle hierzu auf Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vom verwiesen. Der ausgeführt, der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern sei auch für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes nicht an dessen Vorgaben auszurichten. Der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse gegenüber dem angemessenen Selbstbehalt beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder einen konstanten Zuschlag aufweisen, dürfe zu diesem allerdings auch nicht außer Verhältnis stehen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes mit Rücksicht auf die darin enthaltenen Grundgedanken dem Unterhaltspflichtigen gegenüber Eltern ein Anteil von etwa 70 % des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens belassen werde (vgl. , Rn. 31, 50, 52).
Auf dieser Grundlage ist der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern angesichts eines angemessenen Selbstbehalts beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder von 1.750 € auf einen Mindestbetrag von 2.650 € (einschließlich 1.000 € Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 € (einschließlich 800 € Warmmiete) beziffert worden. Die Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens ist auf 70 % festgelegt worden.
Regelung des angemessenen Selbsterhalts beim Enkelunterhalt
Neu aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, der Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen der Enkel zu belassen ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH können Großeltern gegenüber Enkeln als angemessenen Selbstbehalt den Betrag verteidigen, der auch Kindern gegenüber Eltern zugebilligt wird (vgl. , Rn. 27). Dementsprechend ist der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auch gegenüber Enkeln auf einen Mindestbetrag von 2.650 € (einschließlich 1.000 € Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 € (einschließlich 800 € Warmmiete) beziffert worden. Das darüber hinausgehende Einkommen bleibt bei der Inanspruchnahme auf Enkelunterhalt zur Hälfte anrechnungsfrei.
Die Festlegung einer gegenüber dem Elternunterhalt abweichenden – niedrigeren – Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens beruht auf folgenden Erwägungen:
Zwar ist der Selbstbehalt beim Enkelunterhalt grundsätzlich wie beim Elternunterhalt zu bemessen. Gegenüber Eltern wurde dem Unterhaltspflichtigen bis zur Entscheidung des die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zusätzlich belassen (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand: , Anmerkung D.I). Die Anhebung dieser Quote auf 70 % hat der BGH mit den Grundgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes begründet und auf die Belastung Angehöriger durch Pflegebedürftige sowie die gestiegenen Pflegekosten und den damit verbundenen steigenden Unterhaltsbedarf pflegebedürftig gewordener Eltern verwiesen (vgl. , Rn. 52). Diese Gesichtspunkte kommen im Verhältnis unterhaltspflichtiger Großeltern zu ihren Enkeln nicht zum Tragen. Auch ist Enkeln im Verhältnis zu Eltern in der gesetzlichen Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter gem. § 1609 Nr. 5, 6 BGB ein höherer Rang zugewiesen.
Ausblick
Inwieweit sich der Mindestunterhalt und die auf ihm basierenden Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zum ändern, wird sich aus der im Lauf des Jahres 2026 zu erwartenden neuen Mindestunterhaltsänderungsverordnung ergeben. Für die künftige Höhe der Selbstbehalte wird es maßgeblich auf die weitere Entwicklung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs ankommen.
Die Düsseldorfer Tabelle ist auf der Homepage des OLG Düsseldorf veröffentlicht.
Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung v. (lb)
Fundstelle(n):
BAAAK-05632