Vorlage zur Vorabentscheidung – Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung, Kennzeichnung und Schutz von Spirituosen – Verordnung (EU) 2019/787 – Art. 10 Abs. 7 – Verbot der Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen für Getränke, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien nicht erfüllen – Gin – Bezeichnung eines Getränks als ‚alkoholfreier Gin‘ – Art. 12 Abs. 1 – Anspielungen – Gültigkeit von Art. 10 Abs. 7 – Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Unternehmerische Freiheit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Leitsatz
Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1096 der Kommission vom geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks verbietet, weil dieses nicht die Anforderungen für die Kategorie von Spirituosen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“ gemäß Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b dieser Verordnung erfüllt.
Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, weshalb Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 in der durch die Delegierte Verordnung 2021/1096 geänderten Fassung im Hinblick auf die in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit ungültig wäre.
Gesetze: EUGrdRCh Art. 10 Abs. 7, EUGrdRCh Art. 16, VO (EU) 2019/787 Art. 10 Abs. 7, VO (EU) 2019/787 Art. 12 Abs. 1
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 Abs. 7 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. 2019, L 130, S. 1) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1096 der Kommission vom (ABl. 2021, L 238, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung 2019/787) sowie die Gültigkeit von Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 im Hinblick auf Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (im Folgenden: VSW) und der PB Vi Goods GmbH (im Folgenden: PB) über die Vermarktung und Bewerbung eines Getränks mit der Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“ durch PB.
Rechtlicher Rahmen
3 In den Erwägungsgründen 2, 3 und 10 der Verordnung 2019/787 heißt es:
Die Spirituosen betreffenden Vorschriften sollten zu einem hohen Verbraucherschutzniveau, zum Abbau von Informationsasymmetrie, zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Verwirklichung von Markttransparenz und lauterem Wettbewerb beitragen. Sie sollten durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren für die Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Forderung nach Verbraucherschutz und Verbraucherinformation das Ansehen schützen, das Spirituosen aus der Union auf dem Binnenmarkt und auf dem Weltmarkt genießen. …
Spirituosen bieten eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Landwirtschaftssektor der Union, und die Herstellung von Spirituosen ist eng mit diesem Sektor verknüpft. Diese Verknüpfung ist ausschlaggebend für die Qualität, die Sicherheit und das Ansehen der in der Union hergestellten Spirituosen. …
Es sollten Regeln für die zu verwendenden rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen von Spirituosen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, festgelegt werden, um sicherzustellen, dass diese rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in der gesamten Union einheitlich verwendet werden, und um die Transparenz der Information der Verbraucher zu gewährleisten.“
4 Art. 10 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung 2019/787 bestimmt:
„Unbeschadet der Artikel 11, 12 und Artikel 13 Absätze 2 bis 4 dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder die geografischen Angaben nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I oder der relevanten geografischen Angaben nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben in Verbindung mit Wörtern wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚à la‘, ‚Fasson‘, ‚Stil‘, ‚Marke‘, ‚-geschmack‘ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden.“
5 Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2019/787 sieht vor:
„In der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen Lebensmittels als eines alkoholischen Getränks ist eine Anspielung auf die in Anhang I unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien vorgesehenen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen unter der Bedingung zulässig, dass der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendete Alkohol ausschließlich aus der/den in der Anspielung genannten Spirituose/n stammt, mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die für die Herstellung dieses Lebensmittels verwendet werden.“
6 Anhang I der Verordnung 2019/787 trägt den Titel „Kategorien von Spirituosen“. Nr. 20 („Gin“) dieses Anhangs bestimmt:
Gin ist eine Spirituose mit Wacholder, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) hergestellt wird.
Der Mindestalkoholgehalt von Gin beträgt 37,5 % vol.
Bei der Herstellung von Gin dürfen nur Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beides verwendet werden, wobei der Geschmack nach Wacholder vorherrschend bleiben muss.
Die Bezeichnung ‚Gin‘ darf durch den Begriff ‚dry‘ ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g süßenden Erzeugnissen je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
7 Der VSW ist ein deutscher Verein, zu dessen Aufgaben insbesondere die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gehört. PB ist eine Gesellschaft, die u.a. ein alkoholfreies Getränk mit der Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“ zum Verkauf anbietet und bewirbt.
8 Der VSW ist der Ansicht, dass die Werbung von PB für dieses Getränk gegen die Bestimmungen der Verordnung 2019/787 verstoße, und erhob am beim Landgericht Potsdam (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, gegen PB Klage auf Unterlassung des Verkaufs dieses Getränks. Gemäß Anhang 1 Nr. 20 der Verordnung 2019/787 müsse Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol. betragen. Da diese Anforderungen nicht erfüllt seien, müsse PB es unterlassen, das in Rede stehende Getränk unter der Bezeichnung „Gin“ zum Verkauf anzubieten.
9 PB macht dagegen geltend, dass die Werbung für dieses Getränk nicht gegen die Verordnung 2019/787 verstoße, da es für jeden Verbraucher offensichtlich sei, dass es keinen Alkohol enthalte.
10 In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es Zweifel an der Gültigkeit von Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 habe, da möglicherweise eine Verletzung der in Art. 16 der Charta verankerten unternehmerischen Freiheit vorliege. Das Verbot, ein alkoholfreies Getränk als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen und zu kennzeichnen, sei nämlich unverhältnismäßig, da es offenbar kein legitimes Ziel verfolge. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der Zusatz „alkoholfrei“ die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers ausschließe. Das Verbot sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil es nach der Verordnung 2019/787 nicht möglich sei, das Getränk z.B. mit „Gin-Geschmack“ zu bezeichnen, weshalb das Erzeugnis für den Verbraucher nicht verständlich beschrieben werden könne. Diese Situation verschaffe im Übrigen den Herstellern, die sowohl alkoholfreie Getränke als auch Gin vertrieben, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Herstellern, die nur alkoholfreie Getränke vertrieben und deshalb nicht mit Gin in Verbindung gebracht würden.
11 Sollte der Gerichtshof Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 nicht für ungültig erklären, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung so ausgelegt werden können, dass sie es nicht verbieten, alkoholfreie Getränke als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen oder zu kennzeichnen. Es ist jedoch der Ansicht, dass diese Bestimmungen unmissverständlich einen Verbotswillen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck brächten.
12 Daher hat das Landgericht Potsdam beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 wegen Verstoßes gegen Art. 16 der Charta ungültig, soweit er die Aufmachung oder Kennzeichnung von alkoholfreien Getränken als „alkoholfreien Gin“ verbietet?
Hilfsweise: Ist Art. 10 Abs. 7 oder Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2019/787 dahin gehend auszulegen, dass nach diesen Vorschriften die Aufmachung oder Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks als „alkoholfreier Gin“ nicht allein deswegen verboten ist, weil das Getränk den für die Bezeichnung als „Gin“ erforderlichen Mindestalkoholgehalt nicht erreicht und nicht durch das Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (sondern: Wasser) mit Wacholderbeeren hergestellt worden ist?
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
13 Die italienische Regierung macht geltend, die Vorlagefragen seien unzulässig. Zur ersten Frage habe das vorlegende Gericht nicht genügend Angaben gemacht, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die Gültigkeit von Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 zu beurteilen. Im Rahmen der zweiten Frage habe das vorlegende Gericht nicht dargelegt, aus welchen Gründen es Zweifel bezüglich der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen des Unionsrechts habe. Es sei vielmehr davon ausgegangen, dass diese Bestimmungen eindeutig ein Verbot der Aufmachung und Kennzeichnung von alkoholfreien Getränken als „alkoholfreier Gin“ enthielten.
14 Hierzu ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht den Kontext des Ausgangsrechtsstreits und die Gründe, aus denen es die Auslegung der betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts für den Erlass seines Urteils für erforderlich hält, hinreichend klar dargelegt hat.
15 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu dem Vorbringen, dass die Antwort auf die Vorlagefragen auf der Hand liege, bereits entschieden hat, dass ein solcher Umstand es einem nationalen Gericht keineswegs untersagt, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, und sich nicht so auswirkt, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über solche Fragen unzuständig wird (Urteil vom , Evroetil, C‑503/10, EU:C:2011:872, Rn. 36).
16 Folglich sind die beiden Vorlagefragen zulässig.
Zur Beantwortung der Vorlagefragen
17 Da sich die erste Vorlagefrage nach der Gültigkeit von Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 nur für den Fall stellt, dass diese Bestimmung dahin ausgelegt wird, dass sie die Aufmachung und Kennzeichnung von alkoholfreien Getränken als „alkoholfreier Gin“ verbietet, ist zunächst die zweite Vorlagefrage zu prüfen.
Zur zweiten Vorlagefrage
18 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 7 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2019/787 dahin auszulegen sind, dass sie die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks verbieten, weil dieses nicht die Anforderungen für die Kategorie von Spirituosen mit der Bezeichnung „Gin“ gemäß Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b dieser Verordnung erfüllt.
19 Nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, u.a. die Bezeichnung „Gin“, nicht bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffende Kategorie gemäß Anhang I dieser Verordnung nicht erfüllen. Darüber hinaus gilt dieses Verbot, wenn die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Fasson“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden.
20 Gemäß Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b der Verordnung 2019/787 wird Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt und muss der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol. betragen.
21 Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 gilt seinem Wortlaut nach unbeschadet einiger Bestimmungen der Verordnung 2019/787, die die Verwendung einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung in einem zusammengesetzten Begriff, Anspielungen auf eine solche Bezeichnung, deren Aufnahme in ein Zutatenverzeichnis sowie Mischungen oder Zusammenstellungen von Spirituosen betreffen. Diese Bestimmungen sind im Ausgangsverfahren nicht relevant, da sie nur für alkoholhaltige Erzeugnisse gelten.
22 Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2019/787, den das vorlegende Gericht in seiner zweiten Vorlagefrage erwähnt, ist für die Beantwortung dieser Frage nicht relevant. Diese Bestimmung gilt nämlich nur für Lebensmittel, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden. Sie ist daher auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar.
23 Schon aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 geht eindeutig hervor, dass es verboten ist, ein Getränk wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthält. Es wird mithin nicht durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt, was im Widerspruch zu einer der in Anhang I Nr. 20 dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen für die Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“ steht, auf die Art. 10 Abs. 7 dieser Verordnung verweist.
24 Außerdem geht aus Art. 10 Abs. 7 der Verordnung hervor, dass es unerheblich ist, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Gin“ mit dem Zusatz „alkoholfrei“ versehen ist, da das Verbot auch für Begriffe gilt, die verwendet werden, um die Verwechslung eines bestimmten Getränks mit der Spirituose, die diese Bezeichnung trägt, zu vermeiden.
25 Somit ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 dahin auszulegen ist, dass er die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks verbietet, weil dieses nicht die Anforderungen für die Kategorie von Spirituosen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“ gemäß Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b dieser Verordnung erfüllt.
Zur ersten Vorlagefrage
26 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 im Hinblick auf die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit gültig ist, soweit er die Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks als „alkoholfreier Gin“ verbietet.
27 Das Recht auf unternehmerische Freiheit umfasst insbesondere das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können. Darüber hinaus umfasst dieses Recht die Freiheit zur Ausübung einer Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Lidl, C‑134/15, EU:C:2016:498, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird die freie Berufsausübung nicht absolut gewährleistet, sondern ist im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen. Die Ausübung der unternehmerischen Freiheit kann daher Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich den dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der dieses Recht in seinem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Deutsches Weintor, C‑544/10, EU:C:2012:526, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Außerdem kann in Anbetracht des weiten Ermessens des Unionsgesetzgebers auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik, das mit komplexen Beurteilungen verbunden ist, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , TofuTown.com, C‑422/16, EU:C:2017:458, Rn. 46, und vom , Irish Ferries, C‑570/19, EU:C:2021:664, Rn. 151).
31 Zunächst ist festzustellen, dass das Verbot der Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen für Getränke, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien nicht erfüllen, im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen ist, da es in Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 niedergelegt ist.
32 Ferner betrifft dieses Verbot nur die Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen von Spirituosen, ohne die Herstellung – oder allgemein den Vertrieb – von Getränken, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, zu behindern. Somit greift es nicht in den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit ein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , SMW Winzersekt, C‑306/93, EU:C:1994:407, Rn. 24, und vom , Deutsches Weintor, C‑544/10, EU:C:2012:526, Rn. 56 bis 58). Somit ist festzustellen, dass das in Rede stehende Verbot den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit achtet.
33 Was schließlich die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, so bezieht sich das vorlegende Gericht zwar auf Art. 16 der Charta, doch ist auch deren Art. 38 zu berücksichtigen, der ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen soll. Der Verbraucherschutz wird außerdem im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung 2019/787 als ein mit dieser Verordnung verfolgtes Ziel genannt. Ebenso soll die Verordnung nach ihren Erwägungsgründen 2 und 10 betrügerische Praktiken verhindern und die Transparenz der Information der Verbraucher gewährleisten. Zudem geht aus den Erwägungsgründen 2 und 3 der Verordnung 2019/787 hervor, dass Spirituosen eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Landwirtschaftssektor der Union bieten und dass diese Verordnung zur Verwirklichung von lauterem Wettbewerb beitragen und das Ansehen von Spirituosen schützen soll. Diese Ziele stellen dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen dar (vgl. entsprechend Urteile vom , SMW Winzersekt, C‑306/93, EU:C:1994:407, Rn. 25, vom , Assica und Kraft Foods Italia, C‑35/13, EU:C:2014:306, Rn. 37, sowie vom , Lidl, C‑134/15, EU:C:2016:498, Rn. 37).
34 Zur Eignung des in Rede stehenden Verbots, die Verwirklichung der damit verfolgten Ziele zu gewährleisten, ist festzustellen, dass die Beachtung der Begriffsbestimmungen für die von den rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen erfassten Getränke, die in der Union in Verkehr gebracht werden, den Verbrauchern garantiert, dass alle diese Erzeugnisse denselben Qualitätsstandards genügen, und die Verbraucher vor der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse, die sie zu erwerben beabsichtigen, schützt. Außerdem gewährleistet dieses Verbot, dass nur Getränke, die auf eine bestimmte Weise hergestellt werden und die gleichen Eigenschaften aufweisen, unter der betreffenden rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung vermarktet werden dürfen. Durch eine solche Maßnahme kann verhindert werden, dass der Hersteller eines Getränks, das die Anforderungen der Verordnung 2019/787 nicht erfüllt, für sein eigenes Erzeugnis Nutzen aus dem Ansehen ziehen kann, das Hersteller von Spirituosen mit einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung begründet haben. Folglich ist das in Rede stehende Verbot geeignet, die mit der Verordnung 2019/787 verfolgten Ziele zu erreichen.
35 Zur Erforderlichkeit des in Rede stehenden Verbots im Hinblick auf die Ziele der Verordnung 2019/787 ist festzustellen, dass die Verbraucher Gefahr liefen, über die Zusammensetzung der Erzeugnisse, die sie zu erwerben beabsichtigen, irregeführt zu werden, wenn die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen mit beschreibenden Zusätzen wie „alkoholfrei“ zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die nicht den Anforderungen der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung entsprechen, ergänzt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , UDL, C‑101/98, EU:C:1999:615, Rn. 33 und 34, sowie vom , TofuTown.com, C‑422/16, EU:C:2017:458, Rn. 47 und 48). Denn auch wenn es für einen Verbraucher klar ist, dass ein als „alkoholfreier Gin“ bezeichnetes Erzeugnis keinen Alkohol enthält, könnte er sich hinsichtlich der anderen Eigenschaften dieses Erzeugnisses irren, da die Anforderungen an die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von „Gin“ andere Elemente als das bloße Vorhandensein von Alkohol vorsehen, nämlich insbesondere das Erfordernis der Herstellung durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs. Außerdem würde das Ansehen, das die Hersteller, die die Anforderungen der Verordnung 2019/787 erfüllen, für ein bestimmtes Getränk begründet haben, nicht geschützt, was die Gefahr eines unlauteren Wettbewerbs mit sich brächte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , SMW Winzersekt, C‑306/93, EU:C:1994:407, Rn. 25, und vom , TofuTown.com, C‑422/16, EU:C:2017:458, Rn. 43 bis 48). Folglich ist das Verbot nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 als erforderlich anzusehen.
36 Zu berücksichtigen ist auch der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils erwähnte Umstand, dass andere Hersteller als diejenigen, die zur Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen von Spirituosen berechtigt sind, nur daran gehindert sind, diese Bezeichnungen zu verwenden, dass ihnen aber nicht untersagt wird, ihre Erzeugnisse zu vermarkten, solange sie die einschlägigen Rechtsvorschriften einhalten.
37 Somit verstößt das Verbot der Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen für Getränke, die die Anforderungen für die betreffenden Getränkekategorien nach der Verordnung 2019/787 nicht erfüllen, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
38 Nach alledem hat die Prüfung der ersten Vorlagefrage nichts ergeben, weshalb Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 im Hinblick auf die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit ungültig wäre.
Kosten
39 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1096 der Kommission vom geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks verbietet, weil dieses nicht die Anforderungen für die Kategorie von Spirituosen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“ gemäß Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b dieser Verordnung erfüllt.
Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, weshalb Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 in der durch die Delegierte Verordnung 2021/1096 geänderten Fassung im Hinblick auf die in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit ungültig wäre.
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:887
Fundstelle(n):
RAAAK-05576