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STFAN Nr. 12 vom

Verzinsung im Steuerrecht – §§ 233a237 AO

Ernst Hess, StB, Dipl.-Kfm. (univ.), Bachelor of Laws (univ.)

Sehr häufig begegnet man im Kanzleialltag Zinsen im Rahmen einer Steuernachforderung bzw. -erstattung oder in den Fällen einer Aussetzung der Vollziehung. Zudem sind auch „exotische“ Verzinsungen möglich, wie z. B. bei einer Steuerhinterziehung. Zinsen sind Teil der Beratungspraxis. Deshalb ist es wichtig zu wissen, für welche Fälle überhaupt Zinsen anfallen und wie diese berechnet werden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis werden nach § 233 Satz 1 AO nur dann verzinst, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Gem. § 233 Satz 2 AO werden Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) und die entsprechenden Erstattungsansprüche nicht verzinst. Damit bleiben zur Verzinsung übrig:

  • der Steueranspruch,

  • der Anspruch auf Steuervergütung,

  • der Haftungsanspruch,

  • der Erstattungsanspruch und

  • die Erstattungsansprüche nach Einzelgesetzen.

Arten der Verzinsung

Die Abgabenordnung sieht abschließend ( KIEHL KIEHL ZAAAD-99937) folgende Arten von Zinsen vor: Steuernachforderungen und Steuererstattungen im beschränkten Umfang (§ 233a AO), gestundete Ansprüche (§ 234 AO), hinterzogene Steuern (§ 235 AO), Erstattungsansprüche aufgrund g...