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StuB Nr. 23 vom Seite 908

Die Drei-Objekt-Grenze bei Immobilienverkäufen im Paket

Anmerkungen zum

André Thoß, LL.M.

Erneut äußert sich der BFH zur Drei-Objekt-Grenze im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels. Er verdeutlicht, dass bei einer Veräußerung mehrerer Objekte en bloc eigenständige Zählobjekte anzunehmen sind. Eine kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtige Kapitalgesellschaft muss sich für die Überschreitung der bloßen Vermögensverwaltung außerdem nicht nachhaltig gewerblich betätigen.

Geißler, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundlagen, NWB JAAAB-14523

Kernaussagen
  • Veräußert eine Kapitalgesellschaft im dritten Jahr nach dem Erwerb fünf Mehrfamilienhaus-Grundstücke durch einen Verkaufsakt an einen Erwerber („en bloc“), wird durch die Drei-Objekt-Grenze ein für die erweiterte Kürzung schädlicher gewerblicher Grundstückshandel indiziert.

  • Nicht die vertragliche Ausgestaltung, sondern schlicht die Anzahl der veräußerten Objekte, der Zeitraum und die nachweisliche Entkräftung der aus diesen beiden Indizien abgeleiteten bedingten Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt sind maßgeblich.

  • Mit Blick auf das Kriterium der Wiederholungsabsicht, die eine bloße Vermögensverwaltung konterkarieren könnte, sind die Ausführungen des BFH abseits des zu entscheidenden Sachverhalts beachtenswert.

I. Allgemeines

[i]Thoß, Neue Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel, StuB 14/2025 S. 551, NWB IAAAJ-95185
Brill, Erweiterte Kürzung bei Veräußerung von fünf Objekten en bloc NWB 37/2025 S. 2520, NWB FAAAJ-99379
„Aller guten Dinge sind drei“ – dieses Sprichwort geht auf das altgermanische Rechtssystem zurück, wonach ein Angeklagter drei Chancen hatte, sich einem Gericht („Thing“) zu stellen, um nicht in Abwesenheit verurteilt zu werden. Die Zahl drei stellt vielleicht auch deshalb steuerlich im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze die Trennlinie zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit dar. Dies geht auf eine Grundsatzentscheidung des BFH vor knapp vierzig Jahren zurück und besagt, dass die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht und zur Gewerblichkeit führt. Denn dann liegt die Vermutung nahe, dass bereits bei Errichtung, Modernisierung oder Erwerb ein Zusammenhang mit der späteren Veräußerung besteht. Der gewerbliche Grundstückshandel kann natürliche Personen und Gesellschaften gleichermaßen betreffen. Bei Kapitalgesellschaften kann hierdurch Gewerbesteuer auf die Veräußerungsgewinne anfallen, ohne dass ein Anspruch auf die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung besteht.

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 3
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