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BFH Urteil v. - VII B 128/71 BStBl 1973 II S. 499

Gesetze: FGO § 151

Leitsatz

1. Aus welchen Titeln vollstreckt wird, ist für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit im § 151 Abs. 2 FGO erschöpfend geregelt.

2. Der Umstand, daß die gegen einen Beschluß eingelegte Beschwerde gemäß § 131 FGO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, kann es nicht rechtfertigen, § 151 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen seinen eindeutigen Wortlaut auszulegen und auch auf Beschlüsse anzuwenden, die weder rechtskräftig noch für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 499
BFHE S. 479 Nr. 108,
UAAAA-99589

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BFH, Urteil v. 30.01.1973 - VII B 128/71

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