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Zehnter Senat des BFH verändert schrittweise seine Rechtsprechung zum beSt
[i]Keine bis zum 17.3.2023 aufgeschobene Nutzungspflicht aller StBDer zehnte Senat hatte Anfang September 2025 entschieden, dass die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) nicht für sämtliche unter die Nutzungspflicht fallende Steuerberater bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben gewesen sei, zu dem der Versand der für die Erstanmeldung an diesem Postfach erforderlichen Registrierungsbriefe abgeschlossen war ( [nv], NWB QAAAK-04415). Dies war der .
[i]Prozessbevollmächtigte hatte den Erstanmeldebrief bereits am 5.1.1023 erhaltenIn dem zugrunde liegenden Sachverhalt erhoben die Kläger am durch ihre ausschließlich als Steuerberaterin zugelassene Prozessbevollmächtigte per Telefax Klage. Der Steuerberaterin war der Brief mit den für die Erstanmeldung am beSt erforderlichen Zugangsdaten bereits am zugegangen, sodass ihr im Zeitpunkt der Klageerhebung, dem letzten Tag der Klagefrist gegen die Einspruchsentscheidung v. , das beSt als sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung stand.
[i]Nicht von den StB zu vertretende Verzögerungen dürfen nicht zu ihren Lasten gehenDer Senat führte aus, § 52d Satz 2 FGO müsse nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das beSt – unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs des Erstregistrierungsbriefs beim jeweiligen Steuerberater – erst nach dem Versand de...