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Erneuter temporärer Verzicht auf Sanktionierung verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen?
[i]BStBK, Schreiben v. 14.11.2025 Auch in diesem Jahr bittet die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz darum, auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren (vgl. § 335 HGB) für die verspätete Veröffentlichung der Jahresabschlüsse (aktuell: 2024) bis Ende April des kommenden Jahrs zu verzichten, zeitnah über die Bitte zu entscheiden und die Entscheidung bekanntzugeben.
[i]In den vergangenen Jahren entstandener Arbeitsrückstau ist noch nicht abgebautZur Begründung trägt die BStBK vor, die Arbeitsbelastung sei in den Steuerberatungskanzleien ähnlich hoch wie in den letzten Jahren. Der Arbeitsrückstau, der in den Kanzleien insbesondere durch die Beantragung und Schlussabrechnung der verschiedenen Coronahilfen sowie die Abgabe der Grundsteuererklärungen entstanden sei, habe bisher nicht vollständig abgebaut werden können. Kanzleien sei aufgrund der hohen Arbeitsbelastung eine fristgerechte Einreichung der Jahresabschlüsse bis zum vielfach kaum möglich. Es bestehe weiterhin eine „akute Ausnahmesituation“, die ein Abweichen von § 325 Abs. 1a HGB rechtfertigte.
[i]Fristverlägerung würde zum Gleichlauf mit der Frist zur Abgabe der Steuerklärung führenDie BStBK gibt zudem zu bedenken, dass mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl 2022 I Nr. 20 S. 911) eine Fristverlä...