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BGH Urteil v. - I ZR 73/24

Preisänderungsregelung II

Leitsatz

Preisänderungsregelung II

1.    Richtet sich eine Klage gegen eine konkrete Verletzungsform, kann der Tatsachenstoff - auch wenn er verschiedenen eigenständigen rechtlichen Bewertungen zugänglich ist - nicht auf verschiedene eigenständige Geschehensabläufe aufgeteilt werden und wird ein einheitliches Klagebegehren formuliert, das lediglich mit verschiedenen Begründungen untermauert wird, ist von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen (Fortführung u.a. von , BGHZ 194, 314 [juris Rn. 18 bis 26] - Biomineralwasser; Urteil vom - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 [juris Rn. 25 f.] - WarnWetter-App, mwN).

2.    Eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine näher bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: "Dreijahreslösung" im Zusammenhang mit Fernwärmeverträgen) bleibe unberührt oder gelte fort, ist nicht im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet und daher unzulässig (Fortführung u.a. von , BGHZ 191, 354 [juris Rn. 14] mwN).

Gesetze: § 5 Abs 2 Alt 2 nF UWG, § 5 Abs 1 S 2 Alt 2 aF UWG, § 256 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 3 U 192/19 Urteilvorgehend Az: 312 O 577/15 Urteil

Tatbestand

1Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte betreibt Nah- und Fernwärmenetze. Mit einem Teil ihrer Kunden besteht der als Anlage K 1 vorgelegte Wärmelieferungsvertrag. In seinem § 1 verweist der Vertrag als Grundlage für die Wärmelieferung auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) in ihrer jeweils gültigen Fassung. In § 4 enthält der Vertrag unter anderem Regelungen zu Preisen und Preisänderungen, mit denen ein Basis-Arbeitspreis und ein Basis-Jahresleistungspreis vereinbart und zum Gegenstand von Formeln gemacht werden, die zum 1. Oktober eines jeden Jahres eine Preisänderung bewirken sollen (sogenannte Preisänderungs-, Preisanpassungs- oder Preisgleitklauseln).

2Im Juli und September 2015 verschickte die Beklagte an einen Teil ihrer Kunden Schreiben wie die als Anlage zum Klageantrag, als Anlage K 2 und als Anlagen K 13a bis K 13c vorgelegten Schreiben, mit denen sie unter anderem über eine Umstellung der Preisgleitklauseln zum und sich daraus ergebende Mehrkosten informierte. In den Schreiben heißt es unter der Überschrift "Umstellung Ihrer Preisgleitklausel im Wärmelieferungsvertrag":

[…] Da wir uns der oben geschilderten Entwicklung nicht vollständig entziehen können, und aufgrund der aktuellen notwendigen Anpassung unserer Bezugskonditionen an den Gaspreisindex NCG, müssen wir die Preisgleitklauseln in Ihrem Wärmelieferungsvertrag mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zum umstellen. Daraus ergeben sich für Sie - auf Basis Ihres bisherigen Verbrauchsverhaltens - voraussichtlich leider Mehrkosten in Höhe von ca. 16 Euro pro Monat. Außerdem wird die Preisüberprüfung vierteljährlich erfolgen. Die neuen Preisgleitklauseln Ihres Wärmelieferungsvertrags haben wir Ihnen mit der Anlage Preise und Preisänderung zur Erläuterung beigefügt. […]

3Mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte zuletzt auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Herstellung und Versendung von Berichtigungsschreiben sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Mit ihren Unterlassungsanträgen hat sie zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,

1. Verbrauchern, mit denen bereits Wärmelieferungsverträge mit von der Beklagten oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen vorformulierten Preisänderungsklauseln bestehen,

hilfsweise, die inhaltlich dem § 4 Abs. 3 und 4 der Anlage K 1 gleichen,

einseitig abgeänderte Klauseln zu "Preisen und Preisänderungen" zu übermitteln und dabei den Eindruck zu erwecken, dass die geänderten Klauseln wirksam sind,

wie in Gestalt der "Anlage zum Klagantrag“ geschehen;

2. sich gegenüber Verbrauchern, denen gegenüber bereits eine einseitige Abänderung der Vertragsinhalte gem. Nr. 1 betrieben wurde,

bei der weiteren Abwicklung der Wärmelieferungsverträge auf die geänderten Klauseln zu "Preisen und Preisänderungen" zu berufen;

3. hilfsweise mit dem Zusatz:

es sei denn,

die Beklagte legt im vom Kläger geltend gemachten Verletzungsfall dar und beweist,

dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlung gem. Nrn. 1 und/oder 2

a)    die im jeweiligen Versorgungsverhältnis zuvor zugrunde gelegte Preisänderungsklausel gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist und

b)    die Ersatz-Preisänderungsklausel, deren Einfügung in den bestehenden Wärmelieferungsvertrag die Beklagte einseitig betreibt, unter Zugrundelegung der aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich ihrer Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt. […].

4Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. In erster Instanz hat sie Hilfswiderklage, in der Berufungsinstanz zuletzt vorrangig unbedingte und hilfsweise durch eine teilweise Verurteilung bedingte Zwischenfeststellungswiderklage erhoben. Mit dieser hat sie die Feststellung begehrt,

dass die so genannte "Dreijahreslösung" des BGH (vgl. zum Beispiel Aktenzeichen VIII ZR 350/13, BeckRS 2014, 20195; vom , Aktenzeichen VIII ZR 344/13, NJW 2014, 3016), wonach bei anfänglicher oder nachträglicher Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisanpassungsklausel und/oder bei fehlender wirksamer Einbeziehung einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel in langjährigen Fernwärmeversorgungsverträgen etwaige Rückforderungsansprüche des Kunden wegen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, eine Beanstandung des Kunden binnen drei Jahre nach Zugang der Abrechnung voraussetzen, also befristet sind, und anderenfalls ein etwaiger Rückforderungsanspruch des Kunden entfällt, unberührt bleibt, also in Individualprozessen der Beklagten mit ihren Fernwärmeverbraucherkunden und/oder im Rahmen und/oder im Anschluss an die vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. eingereichte Musterfeststellungsklage zum Aktenzeichen 5 VKI 1/23 weiterhin gilt.

5Das Landgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und auf Auskunftserteilung bezogen auf Wärmelieferungsverträge gemäß der Anlage K 1 zuerkannt und ihr einen Teil der geltend gemachten Beseitigungsansprüche, Auskunftsansprüche und Abmahnkosten zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Hilfswiderklage hat es abgewiesen, soweit es über sie entschieden hat (LG Hamburg, EnWZ 2020, 30. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen (, juris).

6Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen das Berufungsurteil, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und verfolgt in diesem Umfang ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter. Mit ihrer Anschlussrevision beantragt die Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und auch insoweit nach ihren in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen. Beide Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.

Gründe

7A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufung der Klägerin sei unzulässig, soweit den Klageanträgen eine Klauselkontrolle oder Verletzungshandlungen der Beklagten zugrunde lägen, die - unabhängig von einem Irreführungsvorwurf - in einer einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern bestünden. Diesbezüglich fehle es an einer Berufungsbegründung.

8Soweit über die Klage in der Berufungsinstanz zu entscheiden sei, sei sie unbegründet. Der Klägerin stünden keine Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung und auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu, weil die Beklagte durch Versendung der beanstandeten Schreiben keine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 UWG vorgenommen habe. Die getätigten Äußerungen stellten weder eine unwahre noch eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe dar. Die angeschriebenen Verbraucher hätten sie als Rechtsansicht und nicht als Feststellung einer eindeutigen Rechtslage verstanden.

9Die Widerklage sei unzulässig, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zwischenfeststellungswiderklage gemäß §§ 525, 256 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen.

10B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die teilweise Verwerfung der Berufung als unzulässig hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu unter B I). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, die beanstandete Äußerung der Beklagten stelle keine unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne von § 5 UWG dar (dazu unter B II). Die Anschlussrevision ist zurückzuweisen, weil das Berufungsgericht die Widerklage jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unzulässig angesehen hat (dazu unter B III).

11I. Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg, weil das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zu Unrecht als teilweise unzulässig verworfen hat.

121. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Berufung der Klägerin werde den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur teilweise gerecht. Soweit den Klageanträgen eine Klauselkontrolle oder Verletzungshandlungen der Beklagten zugrunde lägen, die - unabhängig von einem Irreführungsvorwurf - in einer einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern bestünden, fehle es an einer Berufungsbegründung.

13Die Klägerin habe ihre Anträge zum einen auf eine Irreführung der Verbraucher gestützt, zum anderen habe sie eine Klauselkontrolle gemäß § 1 UKlaG (analog) erreichen wollen und geltend gemacht, die Beklagte habe gegen Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 UKlaG beziehungsweise Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG verstoßen, indem sie Preisänderungsklauseln einseitig geändert habe. Die Klageanträge habe sie daher auf mehrere rechtlich verselbständigte Lebenssachverhalte und damit auf verschiedene Streitgegenstände gestützt. Während es sich bei dem Irreführungsvorwurf um eine äußerungsrechtliche Streitigkeit handele, zielten eine Klauselkontrolle und die Prüfung, ob die Beklagte widerrechtlich in bestehende Wärmelieferungsverträge eingegriffen habe, indem sie die Preisänderungsklauseln einseitig geändert habe, darauf ab, ob die Klauseländerung rechtlich wirksam gewesen sei.

14Das Landgericht habe die Unterlassungsanträge nur gestützt auf eine Irreführung zum Teil zugesprochen. Soweit die Unterlassungsanträge auf § 1 UKlaG und § 2 UKlaG in Verbindung mit Verbraucherschutzgesetzen zum Verbot einer einseitigen Einbeziehung von Vertragsklauseln gestützt gewesen seien, habe es die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der fristgemäßen Berufungsbegründung habe die Klägerin ausdrücklich geltend gemacht, welche Wettbewerbshandlungen der Beklagten sie nicht weiterverfolgen wolle. Dazu habe die Umstellung von Preisänderungsklauseln gezählt, die in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern bestünden, ohne Erweckung des Eindrucks, dass die geänderten Klauseln auch ohne Zustimmung der Verbraucher wirksam seien. Mit den Unterlassungsanträgen gemäß der Berufungsbegründung habe die Klägerin demnach ausdrücklich allein Ansprüche wegen der behaupteten Irreführung weiterverfolgt. Gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf Ansprüche, die auf die Unwirksamkeit der einseitigen Änderung der Preisänderungsklauseln gestützt gewesen seien, habe sich die Berufungsbegründung demgegenüber nicht gewandt.

15Vom Klageantrag zu I 1 werde zudem nur eine Übermittlung von abgeänderten Klauseln erfasst, sofern dabei der Eindruck erweckt werde, dass diese Klauseln wirksam seien. Der Klageantrag zu I 2 nehme auf den Klageantrag zu I 1 Bezug, indem er voraussetze, dass gegenüber Verbrauchern eine einseitige Abänderung der Vertragsinhalte gemäß dem Klageantrag zu I 1, das heißt in einer irreführenden Weise, betrieben worden sei. Auch die mit der Berufungsbegründung verfolgten Klageanträge stellten somit allein auf einen Irreführungssachverhalt ab. Erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe die Klägerin mit Schriftsatz vom geltend gemacht, es gehe nur im zweiten Rang um die Erweckung eines bestimmten Eindrucks und im ersten Rang um das Verbot, Verbrauchern einseitig abgeänderte Klauseln zu Preisen und Preisänderungen zu übermitteln und sich bei der weiteren Abwicklung der Wärmelieferungsverträge auf die geänderten Klauseln zu berufen.

162. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

17a) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt hat, setzt eine zulässige Berufung eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO gerecht werdende Berufungsbegründung voraus, die die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthält. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur , BGHZ 228, 115 [juris Rn. 12]; Beschluss vom - VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 [juris Rn. 24]; Urteil vom - I ZR 203/22, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 14] = WRP 2024, 340 - E2, jeweils mwN).

18b) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, genügt die Berufungsbegründung insgesamt diesen Anforderungen, weil den Klageanträgen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt. Dieser umfasst sowohl den von der Klägerin erhobenen Irreführungsvorwurf als auch eine Klauselkontrolle oder Verletzungshandlungen, die - unabhängig von einem Irreführungsvorwurf - in einer einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln in laufenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern bestehen können. Die Berufungsbegründung der Klägerin war daher geeignet, das landgerichtliche Urteil insgesamt (und nicht nur in Bezug auf den geltend gemachten Irreführungsvorwurf) zur Überprüfung durch das Berufungsgericht zu stellen.

19aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 18] - Biomineralwasser; Urteil vom - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 [juris Rn. 25] - WarnWetter-App; BGH, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 16] - E2, jeweils mwN). Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. , BGHZ 231, 38 [juris Rn. 21] - Influencer I; BGH, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 17] - E2, jeweils mwN).

20Von einem einheitlichen Streitgegenstand ist auszugehen, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, 314 [juris Rn. 19] - Biomineralwasser; , GRUR 2018, 203 [juris Rn. 17] = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe; Urteil vom - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 12] = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße; BGHZ 225, 59 [juris Rn. 26] - WarnWetter-App; BGH, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 17] - E2).

21Richtet sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform, so ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (vgl. BGHZ 194, 314 [juris Rn. 24] - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2020, 755 [juris Rn. 27] - WarnWetter-App, jeweils mwN). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu denen die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Eine solche Klage ist begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt. Abgewiesen werden kann sie hingegen nur, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass das begehrte Verbot unter keinem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte begründet ist (, GRUR 2020, 1226 [juris Rn. 24] = WRP 2020, 1426 - LTE-Geschwindigkeit, mwN).

22bb) Nach diesen Maßstäben, die auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt hat, ist - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - im Streitfall von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen. Die Klage richtet sich gegen eine konkrete Verletzungsform, der Tatsachenstoff kann - auch wenn er verschiedenen eigenständigen rechtlichen Bewertungen zugänglich ist - nicht auf verschiedene eigenständige Geschehensabläufe aufgeteilt werden, und die Klägerin hat ein einheitliches Unterlassungsbegehren formuliert, das sie lediglich mit verschiedenen Begründungen untermauert hat.

23(1) Aus der Formulierung des Klageantrags ("wie in Gestalt der 'Anlage zum Klageantrag' geschehen") und dem Klagevorbringen ergibt sich, dass die Klägerin als konkrete Verletzungsform die Schreiben der Beklagten an ihre Kunden aus Juli und September 2015 angreift.

24(2) Mit der Klagebegründung hat die Klägerin geltend gemacht, in dem Versuch der Beklagten, ohne Einwilligung ihrer Vertragspartner eine Ersetzung der Preisänderungsklausel herbeizuführen, liege eine irreführende geschäftliche Handlung. Außerdem sei die geänderte Preisgleitklausel nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden und wegen Nichtbeachtung von § 24 Abs. 4 der AVBFernwärmeV unwirksam. Ihr Unterlassungsbegehren hat sie sowohl auf lauterkeitsrechtliche Vorschriften (insbesondere wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Irreführungsverbot und gegen Marktverhaltensregelungen) als auch auf §§ 1 und 2 UKlaG gestützt. Diese unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkte können nicht auf verschiedene, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden und sind somit Bestandteile eines einheitlichen Streitgegenstands.

25(3) Der Umstand, dass der Klageantrag zu I 1 seinem Wortlaut nach darauf gerichtet ist, einseitig abgeänderte Klauseln zu "Preisen und Preisänderungen" zu übermitteln und dabei den Eindruck zu erwecken, dass die geänderten Klauseln wirksam sind, schränkt seine Zielrichtung nicht ein. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform ist klargestellt, welches tatsächliche Verhalten Gegenstand der Beanstandung ist. Eine etwaige verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte (hier: den Irreführungsvorwurf) steht als unschädliche Überbestimmung der Würdigung dieses Verhaltens auch unter anderen rechtlichen Aspekten nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2020, 1226 [juris Rn. 30] - LTE-Geschwindigkeit; , GRUR 2024, 1041 [juris Rn. 41] = WRP 2024, 933 - Hydra Energy), zumal die Klägerin in ihrer Klagebegründung verdeutlicht hat, auf welche (weiteren) Anspruchsgrundlagen sie ihr Klagebegehren stützt.

26c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren auch nicht in der Berufungsinstanz gegenüber ihrem erstinstanzlichen Petitum beschränkt.

27aa) Das Landgericht hat die Klageanträge zu I 1 und 2 für einen Teil der einbezogenen Verträge, nämlich der Verträge in Gestalt der Anlage K 1, aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG aF und aus § 2 UKlaG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG aF als begründet und im Übrigen als unbegründet angesehen.

28bb) Mit ihrer fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung hat sich die Klägerin unter ausdrücklicher Einbeziehung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Teilabweisung der Klage gewandt und geltend gemacht, entgegen der Bewertung des Landgerichts stehe ihr ein Unterlassungsanspruch zu, der auch Fälle erfasse, in denen die Wärmelieferungsverträge nicht solche "gemäß der Anlage K 1" seien. Auch die Beseitigungsansprüche seien ohne eine solche Beschränkung zuzusprechen und die Abmahnkosten in voller Höhe zu erstatten. Die Begründetheit ihres weiterhin geltend gemachten Unterlassungsbegehrens ergebe sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2, §§ 3a und 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG) sowie aus § 1 UKlaG analog und § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 3 und 5 Abs. 1 UWG.

29cc) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, lässt sich eine Beschränkung des Rechtsschutzbegehrens der Klägerin vor diesem Hintergrund nicht daraus entnehmen, dass sie in der Berufungsbegründung unter anderem ausgeführt hat, der Klage- und Berufungsantrag umfasse keine Umstellungen von Preisänderungsklauseln in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern ohne Erweckung des Eindrucks, dass die geänderten Klauseln auch ohne Zustimmung der angeschriebenen Verbraucher wirksam seien.

30Zwar ist es einem Kläger aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime unbenommen, sein Rechtsschutzbegehren dahin zu fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 16] - Tiegelgröße, mwN; , GRUR 2020, 886 [juris Rn. 28] = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung I; Urteil vom - I ZR 183/24, GRUR-RS 2025, 26796 [juris Rn. 42] - Jacobs Krönung).

31Aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsbegründung ergibt sich jedoch, dass die Klägerin mit der wiedergegebenen Äußerung eine solche Beschränkung ihres Rechtsschutzbegehrens nicht hat vornehmen wollen. Sie hat damit ihren Standpunkt begründet, dass der Unterlassungsantrag entgegen der Ansicht des Landgerichts auch ohne einen Verweis auf Wärmelieferungsverträge gemäß der Anlage K 1 hinreichend konkretisiert und deshalb zulässig sei. Den weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Klägerin ihr Klagebegehren auch in der Berufungsinstanz nicht nur auf die behauptete Irreführung, sondern auf sämtliche Anspruchsgrundlagen stützen wollte, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Die Klägerin hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre vom Landgericht nur teilweise zugesprochenen Klageanträge vollumfänglich und unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - einschließlich §§ 1 und 2 UKlaG und § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt: § 3a UWG) - weiterverfolgen möchte.

323. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin entschieden hat, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

33Entgegen der von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht kann der Senat insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Anders als die Revisionsbeklagte meint, ist die Klage nicht bereits unzulässig (dazu nachfolgend unter B II 1). Ob die Klägerin sich mit Erfolg darauf beruft, dass die Beklagte zur Übermittlung einseitig abgeänderter Preisänderungsklauseln an ihre Kunden mit den beanstandeten Schreiben nicht berechtigt war, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem davon ab, ob eine Änderung der bestehenden Preisanpassungsklauseln erforderlich war, damit diese nunmehr oder weiterhin den Anforderungen des § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV genügen (vgl. , BGHZ 232, 312 [juris Rn. 46 bis 68]; Urteil vom - VIII ZR 122/23, CuR 2024, 87 [juris Rn. 18 bis 20], jeweils mwN). Die Beantwortung dieser Fragen setzt Feststellungen voraus, die das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang nicht getroffen hat.

34II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Klage, soweit es über sie entschieden hat, zwar als zulässig, jedoch als unbegründet angesehen hat, weil in der beanstandeten Äußerung der Beklagten keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG liege und der Klägerin daher unter diesem Gesichtspunkt keine Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 UWG oder § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG und auch kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF, § 5 UKlaG aF zustünden.

351. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht in dem Umfang, in dem es über sie entschieden hat, als zulässig erachtet.

36a) Insbesondere fehlt der Klage entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

37aa) Nach der Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Jedoch haben Rechtssuchende grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Nur unter ganz besonderen Umständen kann ihnen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden (vgl. , GRUR 2017, 1236 [juris Rn. 37] = WRP 2017, 1488 - Sicherung der Drittauskunft, mwN; BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 20] - Preisänderungsregelung I).

38Solche besonderen Umstände liegen regelmäßig vor, wenn mit einer Klage die Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen begehrt wird, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Die Relevanz des Vorbringens soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. , NJW 2019, 778 [juris Rn. 15 f.]; BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 21] - Preisänderungsregelung I, mwN).

39Eine differenzierte Betrachtung ist geboten, wenn die Klage auf Unterlassung von Äußerungen gerichtet ist, die zwar außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erfolgt sind, aber mit einem solchen in einem Zusammenhang stehen. Es reicht für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus, dass eine außergerichtliche Auseinandersetzung - wie stets - in eine gerichtliche Auseinandersetzung münden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in diesen Fällen vielmehr nur dann, wenn die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Falle des Obsiegens in dem nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte. Der Senat hat eine fortwirkende Beschränkung in diesem Sinne angenommen, wenn einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer mit der Unterlassungsklage eine Regulierungspraxis verboten werden soll, bei der er Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung mit einem Standardschreiben an die gegnerischen Unfallgeschädigten kürzt. Hierbei hat sich der Senat insbesondere auf die Erwägung gestützt, dass die Verpflichtung des Versicherers nach § 100 VVG die außergerichtliche und die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Dritter umfasst (vgl.  , GRUR 2013, 305 [juris Rn. 21] = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung; BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 22] - Preisänderungsregelung I). Ebenso kann die Abgabe einer Gestaltungserklärung - wie zum Beispiel einer Kündigung - nicht mit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage unterbunden werden, da dies zu einer Beschränkung der außergerichtlichen Rechtsverfolgung oder -verteidigung führte, die in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren fortwirkte (BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 22] - Preisänderungsregelung I).

40Das Rechtschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage fehlt jedoch nicht, soweit mit ihr nicht die Rechtsverfolgung oder -verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden. Hinsichtlich solcher Ausführungen muss eine Prüfung am Maßstab des Irreführungsverbots möglich sein, weil sie geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung der Gegenseite zu beeinflussen, ob sie sich gegen die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zur Wehr setzt oder diese hinnimmt (BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 23] - Preisänderungsregelung I).

41bb) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis im Streitfall zu Recht bejaht. Die Beklagte hat die beanstandeten Schreiben nicht innerhalb, sondern außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens an ihre Kunden versandt. Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist nicht unmittelbar auf ein Verbot der Rechtsverfolgung der Beklagten - hier der Änderung der Preisgleitklauseln - gerichtet (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 24] - Preisänderungsregelung I). Angegriffen wird vielmehr die Darstellung der Beklagten in den an ihre Kunden versandten Schreiben, sie müsse die Preisgleitklauseln mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwäreV zum umstellen. Der Umstand, dass der Beklagten mit dem Unterlassungsantrag zu I 1 auch die Erweckung des Eindrucks untersagt werden soll, dass die geänderten Klauseln wirksam sind, gebietet entgegen der Ansicht der Beklagten keine abweichende Bewertung.

42b) Das Berufungsgericht hat die Klage-Hauptanträge ebenfalls zu Recht als hinreichend bestimmt angesehen.

43aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. , GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 12] = WRP 2022, 1246 - dortmund.de; Urteil vom - I ZR 223/19, GRUR 2025, 663 [juris Rn. 11] = WRP 2025, 765 - Arzneimittelbestelldaten II, jeweils mwN). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. , K&R 2021, 333 [juris Rn. 12]; BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 12] - dortmund.de, jeweils mwN).

44bb) Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt und ausgeführt, danach sei nicht zu beanstanden, dass die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform durch die Formulierung "wie in Gestalt der 'Anlage zum Klageantrag' geschehen" erfolge. Mit ihrem Vortrag mache die Klägerin zudem deutlich, dass sie die Schreiben deshalb angreife, weil die Beklagte darin ein Recht und sogar eine Pflicht zur Änderung der Preisänderungsklauseln behaupte. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

452. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Äußerung der Beklagten stelle keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

46a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur , GRUR 2025, 1272 [juris Rn. 21] = WRP 2025, 1149 - Inkasso durch Rechtsanwalt, mwN). Nach Versendung der vom Kläger beanstandeten Schreiben im Juli und September 2015 ist § 5 UWG mehrfach geändert worden. Für den Streitfall maßgebliche Änderungen haben sich hieraus nicht ergeben.

47Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG aF und § 5 Abs. 1 UWG nF handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG aF und § 5 Abs. 2 UWG nF irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (Fall 2) über nachfolgend aufgezählte Umstände enthält.

48b) Das Berufungsgericht hat gemeint, in den beanstandeten Schreiben liege weder eine unwahre noch eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne des § 5 UWG. Die von der Beklagten angeschriebenen Verbraucher hätten die Äußerung der Beklagten, sie könne die Preisgleitklauseln mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zum umstellen, unter Berücksichtigung der verwendeten Formulierungen als Rechtsansicht im Rahmen einer Rechtsverfolgung und nicht als Feststellung einer eindeutigen Rechtslage verstanden.

49c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine unwahre Angabe getätigt, greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

50d) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme, es liege auch keine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe vor.

51aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zählen zu den sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG aF und § 5 Abs. 2 UWG nF nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 41] - Preisänderungsregelung I, mwN). Aussagen über die Rechtslage werden allerdings nur in bestimmten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG erfasst. Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst. Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Dass eine solche Äußerung nicht dem Irreführungstatbestand unterfällt, folgt ferner aus der Überlegung, dass es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht. Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 42] - Preisänderungsregelung I, mwN).

52bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an einer zur Täuschung geeigneten Angabe, weil der angesprochene Verkehr die in den angegriffenen Schreiben getätigte Aussage als Äußerung einer Rechtsansicht und nicht als Feststellung einer eindeutigen Rechtslage verstehe, lässt danach keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere liegt der Bewertung des Berufungsgerichts entgegen der Rüge der Revision keine fehlerhafte Ermittlung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses zugrunde.

53(1) Die Revision macht geltend, die Klägerin habe für die Behauptung, die von der Beklagten angeschriebenen Kunden verstünden das Schreiben gemäß der Anlage K 2 als Feststellung einer die Beklagten bindenden und von niemandem ernsthaft in Frage gestellten Gesetzeslage, Beweis angeboten durch Zeugnis der Empfänger der Schreiben gemäß den Anlagen K 2 und K 13a bis 13c, das Zeugnis der sonstigen Verbraucher, denen die Beklagte entsprechende Schreiben übermittelt habe, sowie durch ein Sachverständigengutachten. Diesen Beweisangeboten hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Für die Verkehrsauffassung sei auf das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers ohne einschlägige Spezialkenntnisse abzustellen. Es sei fernliegend anzunehmen, dass ein mit drei spezialisierten Richtern besetzter Senat des Oberlandesgerichts selbst die relevante Verkehrsauffassung ermitteln könne. Hiermit hat die Revision keinen Erfolg.

54(2) Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht (, GRUR 2022, 925 [juris Rn. 18] = WRP 2022, 856 - Webshop Awards; Urteil vom - I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 31] = WRP 2024, 928 - klimaneutral, jeweils mwN).

55(3) Daran gemessen ist die Ermittlung der Verkehrsauffassung durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist kein Verfahrensfehler darin zu sehen, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die Adressaten der beanstandeten Anschreiben die dortigen Äußerungen der Beklagten verstehen. Im Allgemeinen bedarf es keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens (oder einer sonstigen Beweiserhebung) zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses, wenn die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (st. Rspr.; vgl. BGHZ 194, 314 [juris Rn. 32] - Biomineralwasser; , GRUR 2014, 1211 [juris Rn. 19] = WRP 2014, 1447 - Runes of Magic II; Beschluss vom - I ZB 26/24, GRUR 2025, 848 [juris Rn. 59] = WRP 2025, 471 - Fernbus in Belgien, jeweils mwN). Hiervon ist das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht ausgegangen und hat das Verständnis der streitgegenständlichen Äußerungen aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers rechtsfehlerfrei ermittelt.

56III. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg.

571. Die Anschlussrevision ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft, weil die Frage der Durchsetzbarkeit etwaiger Rückforderungsansprüche von Kunden wegen Preiserhöhungen auf Grundlage unwirksamer Preisanpassungsklauseln einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. dazu , BGHZ 174, 244 [juris Rn. 38] mwN; Urteil vom - IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 [juris Rn. 5]).

582. In der Sache hat die Anschlussrevision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Widerklage der Beklagten jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unzulässig angesehen.

59a) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Zwischenfeststellungswiderklage gemäß §§ 525, 256 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Es fehle an einer Vorgreiflichkeit, weil die Klage zur Hauptsache mangels einer Irreführung nach § 5 UWG und damit unabhängig davon abzuweisen sei, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis bestehe. Über die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei nicht zu entscheiden, da die Klage abgewiesen werde.

60b) Soweit das Berufungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zwischenfeststellungwiderklage gemäß §§ 525, 256 Abs. 2 ZPO mangels Vorgreiflichkeit verneint hat, tritt die Anschlussrevision dem nicht entgegen.

61c) Offenbleiben kann, ob die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ungeprüft gelassen, ob die Zwischenfeststellungswiderklage in eine Feststellungswiderklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hätte umgedeutet werden können. Der Widerklageantrag der Beklagten wäre nämlich auch im Falle einer solchen Umdeutung unzulässig.

62aa) Der Widerklageantrag genügt bereits nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO, weil er nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet ist.

63(1) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

64Gegenstand einer Feststellungsklage kann damit nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, also eine rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl. , NJW 2009, 751 [juris Rn. 10]; Urteil vom - VII ZR 124/20, MDR 2021, 1546 [juris Rn. 25], jeweils mwN). Einzelne rechtserhebliche Vorfragen, Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Berechnungsgrundlagen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. , NJW-RR 1993, 391 [juris Rn. 10]; Urteil vom - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 [juris Rn. 6] mwN; Urteil vom - II ZR 306/09, BGHZ 191, 354 [juris Rn. 14] mwN). Ebenso wenig kann die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis erstrebt werden (vgl. , NJW 2001, 445 [juris Rn. 33]; BGHZ 191, 354 [juris Rn. 14], jeweils mwN).

65(2) Nach diesen Maßstäben ist der Widerklageantrag der Beklagten nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet.

66(a) Die von der Beklagten begehrte Feststellung zielt auf das "Unberührtbleiben" beziehungsweise die fortbestehende Geltung einer bestimmten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sogenannten "Dreijahreslösung", "in Individualprozessen der Beklagten mit ihren Fernwärmekunden und/oder im Anschluss an die vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. eingereichte Musterfeststellungsklage zum Aktenzeichen 5 VKI 1/23". Nach einer der im Widerklageantrag in Bezug genommenen Entscheidungen (, NJW 2014, 3639 [juris Rn. 16] mwN) kann eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel in Fernwärmeverträgen entstehende planwidrige Regelungslücke im Regelungsplan der Parteien im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter bestimmten, näher definierten Umständen dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.

67(b) Das Feststellungsbegehren der Beklagten betrifft damit bereits kein rechtliches Verhältnis eines Beteiligten zum jeweils anderen, zu einem Dritten oder zu einer Sache. Es ist vielmehr darauf gerichtet, die rechtlich verbindliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage mit Blick auf etwaige zukünftige Rückforderungsprozesse oder im Zusammenhang mit einer Musterfeststellungsklage zu erhalten. Die Erstattung abstrakter Rechtsgutachten entspricht allerdings nicht der von der Zivilprozessordnung vorausgesetzten Funktion der Gerichte (vgl. BGH, NJW 1995, 1097 [juris Rn. 7]; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 33 mwN).

68bb) Der Widerklageantrag ist außerdem deshalb unzulässig, weil es ihm an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit fehlt, was auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. , GRUR 1995, 832 [juris Rn. 19] = WRP 1995, 1026 - Verbraucherservice; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, § 253 Rn. 156, jeweils mwN). Die Umschreibung des - für sich genommen auslegungsbedürftigen - Begriffs der "Dreijahreslösung" enthält ihrerseits auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe wie "anfängliche oder nachträgliche Unwirksamkeit" und "fehlende wirksame Einbeziehung". Unklar ist insbesondere auch, was unter den Begriffen "unberührt bleibt" und "weiterhin gilt" zu verstehen sein soll. Auch was mit einer Fortgeltung "im Anschluss an die ... Musterfeststellungsklage" gemeint ist, erschließt sich nicht ohne Weiteres.

69C. Danach ist unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Feddersen                         Pohl                         Schmaltz

                     Odörfer                        Wille

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:201125UIZR73.24.0

Fundstelle(n):
HAAAK-05173