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IWB Nr. 22 vom Seite 3

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Mehr zum DBA-Kommentar von Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft

[i]Neu für Sie: die 64. Ergänzungslieferung zum DBA-Kommentar unter NWB DAAAD-13816 Mit der 64. Ergänzungslieferung erhalten Sie die folgenden grundlegend überarbeiteten Kommentierungen:

Art. 1 OECD-MA: [i]Fokus auf Personengesellschaften, Gesetzesänderungen und aktueller RechtsprechungDie aktualisierte Kommentierung des Art. 1 OECD-MA erörtert auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur den in dieser Vorschrift festgelegten subjektiven Anwendungsbereich des OECD-Musterabkommens. Einen Schwerpunkt bilden weiterhin die Personengesellschaften, bei denen die Beurteilung der Abkommensberechtigung in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Seit der letzten Aktualisierung hat es im Recht der Personengesellschaften sowohl zivilrechtlich mit dem am in Kraft getretenen MoPeG als auch steuerrechtlich mit dem im Jahr 2021 durch das KöMoG eingeführten sog. Optionsmodell nach § 1a KStG einschneidende Gesetzesänderungen gegeben. Deren Auswirkungen werden eingehend erörtert.

Weitere wichtige Neuerungen haben das ATAD-Umsetzungsgesetz von 2021 und das im Jahr 2024 erlassene Gesetz zur Umsetzung des Multilateralen Instruments (MLI) gebracht. Auch deren Auswirkungen werden in der neuen Fassung behandelt. Ebenfalls S. 4betrachtet wird die gleichfalls durch das KöMoG eingeführte Treaty Override-Vorschrift des § 50d Abs. 14 EStG. Ebenso wird die seit der letzten Aktualisierung ergangene einschlägige neue Rechtsprechung umfassend berücksichtigt.

Art. 12 OECD-MA: Die Überarbeitung und Aktualisierung der Kommentierung zu Art. 12 OECD-MA (Lizenzgebühren) nimmt aktuelle Entwicklungen in der Abkommenspraxis und im Verhältnis zum UN-Musterankommen auf, reflektiert die Bedeutung des Registerprinzips, bezieht die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Rechtskauf und Rechteüberlassung ein und greift Phänomene in Blockchain- und DLT-Umgebungen und im Metaverse auf.

Art. 17 OECD-MA: Die [i]Besteuerung von Künstlern/Sportlern, neue digitale Formate, Influencer, NFT und AbgrenzungsfragenZahl, Größe und Kommerzialisierung internationaler Show-Acts, Tourneen, Festivals und sportlicher Großereignisse wächst und damit auch deren steuerliche Relevanz. Art. 17 OECD-MA trifft eine Spezialregelung für Künstler und Sportler, die 1963 in das OECD-Musterabkommen aufgenommen wurde, um praktischen Schwierigkeiten rund um die Besteuerung dieser mobilen Gruppe zu begegnen. Mit zunehmender Transparenz und internationalem Informationsaustausch wird die Berechtigung des Art. 17 OECD-MA mehr und mehr infrage gestellt. Gleichzeitig entstehen neue Berufsbilder, die potenziell unter Art. 17 OECD-MA fallen könnten, etwa Influencer, Content Creator und Live-Streamer. Kunst und einzigartige sportliche Momente werden als NFT digital vermarktet und Auftritte von Künstlern finden im Metaverse oder als Hologramm statt. Viele dieser Fragestellungen sind weder im OECD-Musterkommentar besprochen noch durch nationale Finanzgerichte geklärt. Gleichwohl bestehen nicht nur aktuelle Fragen, sondern auch jahrzehntealte Diskussionen zum Anwendungsbereich des Art. 17 OECD-MA. Dies betrifft etwa die Abgrenzung zu Art. 12 OECD-MA, wenn Künstler oder Sportler im Rahmen von Sponsoring oder Endorsement Bild- und Persönlichkeitsrechte überlassen oder die Aufteilung von Gesamtvergütungen bei gemischten Verträgen.

DBA Spanien: In [i]MLI-bedingte Änderungen im DBA Spanien dieser Ergänzungslieferung wurden insbesondere die durch das MLI eingeführten Ergänzungen und Änderungen des DBA Spanien eingearbeitet. Die Besonderheit des MLI ist, dass zeitaufwändige Abänderungen des DBA selbst vermieden werden, seine Inhalte für beide Staaten aber verbindlich sind. Auf diese Weise können die Staaten zeitnah und effektiver Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen grenzüberschreitender Unternehmen umsetzen. Das MLI ist seit dem in Deutschland und Spanien anwendbar.

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Fundstelle(n):
IWB 22 / 2025 Seite 3 - 4
TAAAK-04949