Bis zum letzten Penny
Alles [i]US-Prägeanstalt, Penny FAQ unter https://www.usmint.gov/news/media-kit/penny hat ein Ende, und sei es auch nach 230 Jahren. Schauplatz: Die Münzprägestätte der USA in Philadelphia. Dort wurden am 12. November die letzten Ein-Cent-Münzen geprägt. Seit Jahren waren die Kosten der Prägung eines Pennys höher als deren Nennwert. Im Jahr 2025 kostete die Herstellung einer Münze 3,69 US-Cent. Neben den Preisen für Kupfer und Zink stiegen auch die allgemeinen Produktionskosten erheblich. Hinzu kommt eine sinkende Nachfrage infolge bargeldloser Zahlungen. Durch die Einstellung der Produktion will die United States Mint jährlich 56 Mio. USD einsparen.
[i]The Million Dollar PennyGanz verschwinden werden die Penny-Münzen so schnell nicht, denn 2024 waren noch über 300 Milliarden Pennies im Umlauf. Sie sind unverändert gesetzliches Zahlungsmittel in den USA. Preise sollen künftig auf- oder abgerundet werden. Die Zeiten, wo es auf jeden Penny ankam, sind definitiv lange vorbei. Es gibt allerdings sehr seltene (Fehl-)Prägungen, wie den 1943-S Lincoln Wheat Penny on the bronze planchet (zu dieser Zeit wurden Stahl-Pennies geprägt, weil Kupfer als Rüstungsmetall zu wertvoll war). Es gibt wohl nur 10 Stück davon. Ein Exemplar wurde 2012 auf einer Auktion für 1 Mio. USD einem Sammler zugeschlagen.
[i]Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung in den NiederlandenDie Kostenfrage stellt sich auch immer wieder im Steuerrecht. Etwa zu den Kosten des Wegzugs. Hagemann/Thomas setzen ihren zweiteiligen Aufsatz zum Umzug im deutsch-niederländischen Kontext fort und schließen ihn zugleich ab. Obwohl aus deutscher Sicht einige Regelungen der Wegzugsbesteuerung aus den Niederlanden aus dem deutschen Recht vertraut sind, gibt es doch Besonderheiten. Diese werden für den Inbound-Fall anhand von Beispielen illustriert.
[i]Nachweisfragen und Aufteilungsprobleme bei der Freigrenze des § 50c Abs. 2 Nr. 2 EStGVergütungen ausländischer Künstler und Sportler bedürfen ggf. einer Aufteilung, wenn Anteile davon als Rechteüberlassung grds. abzugssteuerpflichtig nach § 50a EStG sind. Wie der Aufsatz von Holthaus zeigt, ergeben sich bei gemischten Verträgen Fragen zum Aufteilungsmaßstab, die durch BMF-Schreiben und Rechtsprechung nur teilweise gelöst sind. Für den Vergütungsschuldner kann sich die Anforderung einer Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde aufdrängen, wenn der Empfänger der Zahlungen keinen eindeutigen Wohnsitz hat.
[i]Weitere 62 deutsche DBA sollen dem BEPS-Mindeststandard entsprechenDas BEPS-MLI-Umsetzungsgesetz wird erneut angepasst. Die Anpassung der deutschen DBA über das multilaterale Instrument nimmt mit dem Referentenentwurf v. Fahrt auf. Obwohl damit noch keine materiell-rechtliche Änderung bewirkt wird, kündigt sich doch an, dass weitere 62 Steuerabkommen punktuell auf den BEPS-Standard gehoben werden. Das Ergebnis ist schon jetzt zu begrüßen, auch wenn die Übersichtlichkeit zunächst etwas leiden könnte. Einen Überblick über die Modifikationen und Vorbehalte im Referentenentwurf des Änderungsgesetzes zum Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen gibt Ihnen Nürnberg .
Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 22 / 2025 Seite 1
JAAAK-04948