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Einkommensteuer | Kaufpreisaufteilung bei Erwerb einer denkmalgeschützten Immobilie
Der Kaufpreis, der für eine denkmalgeschützte Immobilie gezahlt wird, ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Ertragswertverfahren gemäß § 28 ImmoWertV aufzuteilen. Steht das Gebäude unter Denkmalschutz, führt dies nicht dazu, dass der gesamte Kaufpreis dem Gebäude zuzurechnen ist.
[i]Vermietetes Gebäude war denkmalgeschütztDie Kläger erwarben im Jahr 2003 ein vermietetes Grundstück in einer nordrhein-westfälischen Innenstadt zum Preis von ca. 840.000 € einschließlich Anschaffungsnebenkosten. Das Gebäude war denkmalgeschützt und stammte aus dem 17. Jahrhundert. Die Kläger waren der Ansicht, dass aufgrund des Denkmalschutzes von einer unendlichen Restnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen sei. Das Finanzgericht holte in der ersten Instanz ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige wandte das allgemeine Ertragsw...