Wiederholung einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Aussetzung des Vollzugs eines Durchsuchungsbeschlusses bzgl der Geschäftsräume einer Kirchengemeinde
Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Instanzenzug: Az: 8 AZR 42/24 Urteilvorgehend Az: 2 BvR 211/25 Einstweilige Anordnung
Gründe
I.
1Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch einstweilige Anordnung vom die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem - auf Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderates der Beschwerdeführerin vom und die zu diesem Zweck mit - angeordnete Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin ausgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet und die Folgenabwägung gebiete den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da aufgrund der Durchsuchung der Geschäftsräume ein endgültiger Rechtsverlust bei der Beschwerdeführerin eintreten könnte. Zeige sich hingegen nach vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Herausgabe Bestand habe, so wäre die Durchsetzung der Herausgabe lediglich vorübergehend verzögert.
II.
2Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2; Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2).
3Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251015.2bvr021125
Fundstelle(n):
UAAAK-04791