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Änderung des BEPS-MLI-Umsetzungsgesetzes
Weitere Modifizierung von DBA durch das MLI
Deutschland hat bereits am das Mehrseitige Übereinkommen v. zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI) als einer der Erstunterzeichnerstaaten gezeichnet. Aufgrund der gebotenen nationalen gesetzgeberischen Rahmenbedingungen wurde die Ratifikation des MLI mit Gesetz v. vorbereitet und ist am erfolgt (MLIUmsG). In der Folge konnte das MLI für Deutschland am in Kraft treten. Art. 1 MLIUmsG enthält die Maßgabe, dass Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die in den Art. 28 und 29 MLI vorgesehenen Auswahlentscheidungen und zugelassenen Vorbehalte entsprechend der dem MLI nachstehenden Liste mit 14 deutschen DBA als sog. unter das MLI fallende Steuerabkommen anbringt. Deutschland ist bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im Jahr 2020 entsprechend verfahren. Gegenwärtig entsprechen weitere 62 deutsche DBA nicht dem BEPS-Mindeststandard. Deshalb sollen auch mit Blick auf diese Abkommen die Voraussetzung für eine Modifikation auf multilateralem Weg durch das MLI geschaffen werden. Dazu sieht der Gesetzgeber mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen v. zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung v. nun entsprechende Anpassungen vor.
Deutschland erhöht den Anwendungsbereich des MLI um weitere 62 DBA auf dann 76 Abkommen.
Die Modifikationen der neu erfassten DBA erfolgen nicht automatisch, sondern bedürfen der übereinstimmenden Benennung des jeweiligen DBA durch Deutschland und den anderen Vertragsstaat sowie der Änderung des BEPS-MLI-Anwendungsgesetzes.
Deutschland strebt damit eine Erweiterung der Möglichkeiten an, sämtliche DBA auf multilateralem Wege anzupassen, lässt jedoch auch den Weg bilateraler Verhandlungen und Anpassung einzelner DBA ausdrücklich offen.