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Online-Nachricht - Donnerstag, 20.11.2025

Verfahrensrecht | Verhältnis zwischen § 47 Abs. 2 und § 52d FGO (BFH)

Ein Steuerberater, der eine Klage nach Inkrafttreten des § 52d Satz 2 FGO gemäß § 47 Abs. 2 FGO in Papierform bei dem Finanzamt anbringt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, würde sich ‑ selbst wenn § 47 Abs. 2 FGO durch § 52d Satz 2 FGO suspendiert würde, was hier nicht zu entscheiden ist ‑ bis zur Veröffentlichung der ersten Entscheidungen, in denen die Möglichkeit einer Klageerhebung nach § 47 Abs. 2 FGO verneint wird, in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befinden. Daher ist ihm ‑ bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 56 FGO ‑ jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (; veröffentlicht am ).

Sachverhalte: Streitig ist, ob ein Steuerberater nach Einführung des beSt wirksam Klage durch Einwurf der Klageschrift in den Briefkasten des Finanzamtes erheben konnte: In ...

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