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Verfahrensrecht | Verhältnis zwischen § 47 Abs. 2 und § 52d FGO (BFH)
Ein Steuerberater, der eine Klage nach Inkrafttreten des § 52d Satz
2 FGO gemäß § 47 Abs. 2 FGO in Papierform bei dem Finanzamt anbringt, das die
angefochtene Entscheidung erlassen hat, würde sich ‑ selbst wenn § 47
Abs. 2 FGO durch § 52d Satz 2 FGO suspendiert würde, was hier nicht zu
entscheiden ist ‑ bis zur Veröffentlichung der ersten Entscheidungen, in
denen die Möglichkeit einer Klageerhebung nach § 47 Abs. 2 FGO verneint wird,
in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befinden. Daher ist ihm ‑ bei
Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 56 FGO ‑ jedenfalls
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (; veröffentlicht am ).
Sachverhalte: Streitig ist, ob ein Steuerberater nach Einführung des beSt wirksam Klage durch Einwurf der Klageschrift in den Briefkasten des Finanzamtes erheben konnte: In ...