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Treuhandmodell in Bezug auf Betriebsvorrichtungen bei erweiterter Gewerbesteuerkürzung
Die verdeckte treuhänderische Tätigkeit einer grundbesitzenden Gesellschaft für eine Schwestergesellschaft in Bezug auf übertragene Betriebsvorrichtungen (wirtschaftliches Eigentum) steht der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegen. Die fremdnützige Vermietungstreuhand zugunsten einer Schwestergesellschaft stellt auch keine unschädliche Nebentätigkeit dar. Eine Gegenleistung in einem Übertragungsvertrag kann auf die beiden Hauptleistungspflichten (Übertragung und Treuhandtätigkeit) aufzuteilen sein.
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FG Berlin-Brandenburg: Treuhänderische Verwaltung der Treugüter als fremdnützige Tätigkeit
[i]FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 8.7.2025 - 6 K 6040/22, NWB LAAAJ-98285 Mit der verdeckten treuhänderischen Tätigkeit hat die Klägerin nach Ansicht des , NWB LAAAJ-98285) – neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes mittels Vermietung von Gebäudeflächen – auch eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht in dem Katalog der unschädlichen Tätigkeiten des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthalten ist. So verwaltete sie seit der Übertragung und treuhänderischen Verwaltung der Gegenstände diese nicht mehr als „eigene“, sonde...