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Berufsrechtliche Verantwortung
I. Einleitung
Umfangreiche Mandate, komplexe Rechnungslegung und wachsende regulatorische Anforderungen machen den Einsatz arbeitsteiliger Teams bei der Abschlussprüfung unverzichtbar.
Das Berufsrecht erlaubt es dem Wirtschaftsprüfer (WP), sich fachlich qualifizierter Mitarbeiter zu bedienen (§ 7 Abs. 2 BS WP/vBP). Bei für das Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen muss er sogar zwingend fachlichen Rat einholen (§ 39 Abs. 3 BS WP/vBP).
Bei Prüfungen nach § 316 HGB regelt § 47 Abs. 1 BS WP/vBP explizit, dass ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und erforderlichenfalls Spezialisten zur Verfügung stehen müssen. Teamarbeit ist berufsrechtlich vorgeschrieben. Gleichzeitig verlangt § 43 WPO von den WP eine (stets) eigenverantwortliche Berufsausübung. Der WP trägt gemäß § 12 BS WP/vBP die Verantwortung für den Prüfungsauftrag.
Dieser Beitrag analysiert die rechtlichen Grenzen und praktischen Konsequenzen der Delegation im Prüfungsteam und fragt, ob das Berufsrecht eine zeitgemäße Definition von Eigenverantwortlichkeit bereithält.
II. Delegation und Personaleinsatz
Zum Prüfungsteam gehören alle Personen, die mit Prüfungshandlungen befasst sind. Der verantwortliche WP muss in der Lage sein, die Tätigkeit der Mitarbeiter derart zu überblicken und zu be...