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Analytische Prüfungshandlung zur Unterstützung der Ableitung einer Gesamtschlussfolgerung
Die Vornahme des Vergleichs der Erwartungshaltung mit der Summen- und Saldenliste
I. Einleitung
In zeitlicher Nähe zum Ende der Abschlussprüfung hat der Abschlussprüfer gemäß ISA [DE] 520 Tz. 6 analytische Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die ihn bei der Ableitung einer Gesamtschlussfolgerung unterstützen. Die Schlussfolgerungen dieser Prüfungshandlung dienen ihm dabei zur Untermauerung seiner ansonsten bereits ggf. an den Mandanten kommunizierten Prüfungsfeststellungen auf Basis seiner durchgeführten Prüfungshandlungen. Sollte die analytische Prüfungshandlung zur Unterstützung der Ableitung einer Gesamtschlussfolgerung ohne Beanstandungen abgeschlossen werden, so gelangt der Abschlussprüfer zu vertretbaren Schlussfolgerungen, auf denen sein Prüfungsurteil basieren wird. Es kann dabei jedoch auch die Konstellation auftreten, dass der Abschlussprüfer durch eine solche analytische Prüfungshandlung ein Risiko identifiziert, welches zuvor von ihm noch nicht erkannt wurde (oder aber – je nach Datenlage –erkannt werden konnte). Sollte dies der Fall sein, so hat der Abschlussprüfer die im Zuge der analytischen Prüfungshandlungen zur Unterstützung der Ableitung einer Gesamtschlussfolgerung identifizierten Risiken analog den ...