1. Die Revision kann nur beim zuständigen FG wirksam eingelegt werden (vgl. , BFHE 91, 341, BStBl II 1968, 350).
2. Zur Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt schlüssige oder ausdrückliche Handlung des Vollmachtgebers. Nachträgliche Bestellung heilt frühere Zustellung an den noch nicht Bestellten.
3. Zur wirksamen Zustellung eines Urteils genügt es, wenn zumindest eine von mehreren Ausfertigungen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist.
4. Gibt der Bevollmächtigte eine ihm zusätzlich zugestellte, mit einer Rechtsmittelbelehrung nicht versehene Urteilsausfertigung an den Vollmachtgeber weiter, so stehen diesem Nachsichtsgründe selbst dann nicht zur Seite, wenn der Bevollmächtigte seinen Auftraggeber über Möglichkeit und Einzelheiten einer Rechtsmitteleinlegung nicht unterrichtet hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 246 BFHE S. 18 Nr. 108, DAAAA-99492
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