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BFH Urteil v. - I R 141/86 BStBl 1988 II S. 143

Gesetze: KStG 1977 § 8 Abs. 3KStG 1977 §§ 27 ff.KStG 1977 § 47 Abs. 2FGO § 40 Abs. 2FGO § 42FGO § 56 Abs. 1

1. Zur Zulässigkeit einer Klage gegen den Folgebescheid, wenn sich die Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid richten - 2. Zum Umfang der Grundlagenfunktion nach § 47 Abs. 2 KStG - 3. Unterlassen einer angewiesenen Anschriftskorrektur als Büroversehen

Leitsatz

1. Gibt ein Rechtsanwalt seiner zuverlässigen Bürokraft die Anweisung, in einer von ihm bereits unterzeichneten Revisionsschrift, die nur aus einem Blatt besteht, die Gerichtsbezeichnung zu ändern, so braucht er die Ausführung seiner Anweisung nicht zu kontrollieren (Anschluß an , NJW 1982, 2670).

2. Eine gegen einen vEK-Bescheid erhobene Klage, die auf Einwendungen gegen die Höhe des angesetzten Einkommens gestützt ist, ist zulässig.

3. Wird eine gegen einen vEK-Bescheid erhobene Klage auf die Behauptung gestützt, das FA habe zu Unrecht eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, so hat das FG zu prüfen, ob die angenommene verdeckte Gewinnausschüttung tatsächlich das verwendbare Eigenkapital gemindert hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 143
DAAAA-92480

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 26.08.1987 - I R 141/86

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