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Körperschaftsteuer | § 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres
Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c KStG, als sie z. B. nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen (Bezug: § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG; § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 Halbsatz 2 UmwStG 2006; § 10d Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG).
(1) Nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. mit § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG sind negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von 1.000.000 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums...