Gesetzgebung | Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte auf 10.000 € angehoben (Bundestag)
Der Bundestag hat am
, den
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts
der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen
sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (BT-Drucks. 21/1849,
BT-Drucks. 21/2466,
BT-Drucks. 21/2669 Nr. 23) in
2./3. Lesung angenommen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für
Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucks. 21/2777) vor. Dafür
stimmten in dritter Beratung CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen,
dagegen votierte Die Linke.
Mit dem Gesetz wird laut Bundesregierung die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen gestärkt. Der in § 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelte Zuständigkeitsstreitwert von bisher 5.000 € wird auf 10.000 € angehoben. Das bedeutet, dass bei Streitigkeiten bis zu dieser Grenze künftig das Amtsgericht zuständig ist und kein Anwaltszwang besteht. Bisher galt bei einem Wert über 5.000 € Anwaltszwang vor dem Landgericht, Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Grenze zuletzt 1993 angepasst wurde.
Darüber hinaus werden bestimmte Sachgebiete streitwertunabhängig den Amts- oder Landgerichten zugewiesen. So werden etwa nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten künftig grundsätzlich vor Amtsgerichten verhandelt, während Veröffentlichungsstreitigkeiten, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und Vergabesachen den Landgerichten zugewiesen werden. So will die Bundesregierung eine weitergehende Spezialisierung erreichen.
Mit dem Gesetz will die Bundesregierung zudem eine Grundlage schaffen, damit Gerichte Kostenentscheidungen nach einer nachträglichen Änderung des Streit- oder Verfahrenswertes ändern können. Entsprechende Regelungen werden neben der Zivilprozessordnung auch für andere Verfahrensordnungen vollzogen. Änderungen werden auch im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, im Unterlassungsklagengesetz, in der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung sowie in der Luftverkehrsschlichtungsverordnung vorgenommen, nachdem die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung eingestellt wurde. Schließlich wird eine irrtümlich aufgehobene Regelung im Gerichts- und Notarkostengesetz wieder eingeführt.
Die folgenden Änderungen nahm der Rechtsausschuss an dem Gesetzentwurf vor:
Angepasst werden die Rechtsmittelstreitwerte in der Zivilprozessordnung, im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für Kostenbeschwerden in der Strafprozessordnung, im Gerichtskostengesetz, im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie im Gerichts- und Notarkostengesetz.
Auch die Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen wird im Gleichlauf mit der Berufungswertgrenze erhöht.
Quelle: Bundestag online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
DAAAK-04000