Gesetzgebung | Stromsteuersenkung für Produzenten und Landwirte (Bundestag)
Der Bundestag hat am
den
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes
(BT-Drucks. 21/1866 und
BT-Drucks. 21/2469) in der vom
Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/2753) in 2./3.
Lesung beschlossen.
Mit dem Gesetzentwurf wird die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz von fünf Cent pro Kilowattstunde ab einem Mindestverbrauch von jährlich 12,5 Megawattstunden verstetigt. Davon sollen rund 600.000 Unternehmen, darunter auch die Mehrheit der handwerklichen Gewerke, profitieren. Ohne die Verstetigung wäre die Entlastung ab Januar 2026 ausgelaufen mit der Folge, dass die Strompreise für Unternehmen steigen würden, heißt es im Entwurf. Aus Sicht der Regierung würden sich „damit die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern“.
Ferner sind Vereinfachungen im Bereich der Elektromobilität enthalten: Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen künftig. „Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.“ Bei Stromspeichern soll künftig generell eine doppelte Besteuerung vermieden werden.
Die Änderungen seitens des Finanzausschusses betreffen im Wesentlichen die folgenden Punkte:
Der federführende Finanzausschuss hat Biomasse aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern in § 2 Nummer 7 des Stromgesetzes herausgenommen, um eine Präjudiz auf andere Rechtsbereiche zu vermeiden.
Die bisherige Definition wurde aufgehoben, zugleich wurden die weiterhin begünstigten Energieträger an den entsprechenden Stellen im Stromsteuerrecht aufgezählt.
Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrats.
Quelle: Bundestag online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
NAAAK-03992