1. Die in einem Gewinnfeststellungsbescheid enthaltene Feststellung, daß ein bestimmt bezeichneter Teil des Gesamtgewinns außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2
EStG darstelle, ist selbständig anfechtbar.
2. Wird auf Grund eines im Revisionsverfahren gestellten Antrages des Klägers ein Berichtigungsbescheid Gegenstand des Verfahrens, so ist es dem BFH nicht verwehrt, nach Maßgabe der vom FG festgestellten Tatsachen in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffes durch den neuen Bescheid nicht berührt worden sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 121 BFHE S. 265 Nr. 107, RAAAA-99431
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