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StBB Nr. 11 vom Seite 1

Handlungsbedarf zum Jahresende 2025 auf Grund aktueller steuerlicher Entwicklungen

Steuerberater Dr. Martin Strahl,c·k·s·s Carlé · Korn · Stahl · Strahl, Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater, Köln

Übersicht

Aktueller Anlass: Der Steuergesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) sowie dem – inhaltlich gegenüber der Entwurfsfassung stark reduzierten – Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) Regelungen geschaffen, welche Dispositionen und Handlungserwägungen auslösen. Gleiches gilt mit Bezug auf weitere steuerliche Gesetzgebungsvorhaben, deren Verabschiedung bis zum Ende des Jahres 2025 ansteht. Darüber hinaus können aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung sowie neu ergangene Verwaltungsanweisungen Handlungsbedarf zum Ende des Jahres 2025 auslösen.

Handlungsbedarf: Zum kommenden Jahr tritt eine einkommensteuerliche Tarifentlastung in Kraft, von welcher indes der Spitzensteuersatzzuschlag ausgenommen ist. Im Hinblick darauf kann erwogen werden – sofern dies wirtschaftlich Sinn macht – einkommenserhöhende Umstände in das Jahr 2026 und einkommensmindernde Aufwendungen in das laufende Jahr 2025 zu verlagern. Die temporäre Wiedereinführung der degressiven AfA durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm kann bei wirtschaftlich ertragreichen Betrieben zum Vorziehen von Investitionen f...