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Einkommensteuer | Bilanzenzusammenhang gilt für § 6b-Rücklage
Die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs gelten auch für eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG. Ist diese zu Unrecht gebildet worden und der Steuerbescheid für das Jahr der Bildung bereits bestandskräftig, ist die fehlerhaft gebildete Rücklage in der ersten Schlussbilanz aufzulösen, die verfahrensrechtlich noch offen ist.
Die Klägerin war eine GmbH, die im Jahr 2002 ihren Immobilienbestand veräußerte und den Gewinn in einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG zum erfasste. Die Körperschaftsteuerfestsetzung für 2002 wurde bestandskräftig. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Außenprüfer die Auffassung, dass die Rücklage mangels inländischer Betriebsstätte nicht hätte gebildet werden dürfen. Er löste die Rücklage daher zum auf, da das Streitjahr 2003 verfahrensrechtlich noch of...