Leitsatz
Im Anwaltsprozess tritt nach § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der einzige zu ihrer Vertretung befugte Rechtsanwalt einer Partei stirbt; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an. Eine trotz der Unterbrechung ergangene und nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidung ist allerdings nicht nichtig, sondern anfechtbar. Die Unwirksamkeit muss daher mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden.
Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 244 Abs 1 ZPO, § 249 Abs 3 ZPO
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 17 U 104/24vorgehend LG Gießen Az: 5 O 77/23
Gründe
I.
1Der Kläger nimmt den beklagten Krankenhausträger nach ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens - am - verstarb der Instanzbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. K. In Unkenntnis dessen hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis vom mit Beschluss vom gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
3Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9
41. Im Anwaltsprozess tritt nach § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der einzige zu ihrer Vertretung befugte Rechtsanwalt einer Partei stirbt; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an (vgl. , BGHZ 66, 59, 60 f., juris Rn. 3 f.; Beschluss vom - X ZR 20/05, BGHZ 172, 250 Rn. 7). Diese Unterbrechung macht alle folgenden Prozesshandlungen der Parteien unwirksam. Dies gilt auch für eine trotz der Unterbrechung ergangene und nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidung. Allerdings ist diese Entscheidung nicht nichtig, sondern anfechtbar. Die Unwirksamkeit muss daher mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden (vgl. , BGHZ 66, 59, 61 f., juris Rn. 5; Beschluss vom - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 107, juris Rn. 21).
5Ist die Berufungsentscheidung zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht (mehr) nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, begründet dieser schwer- wiegende Verfahrensfehler den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO. Wird dieser Revisionsgrund mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht und liegt er tatsächlich vor, gebietet dies die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Denn in diesem Fall verletzt die fehlende anwaltliche Vertretung einer Partei deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. , BGHZ 172, 250 Rn. 7 f., 13). Die Berufungsentscheidung ist dann ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. , NJW 1995, 2563, juris Rn. 5; vom - VII ZR 208/87, ZIP 1988, 446, juris Rn. 8). Zur Beschleunigung des Verfahrens kann es sachgerecht sein, insoweit nach § 544 Abs. 9 ZPO zu verfahren (vgl. hierzu , NJW 2005, 2710, juris Rn. 5; BT-Drucks. 15/3706, S. 17).
62. So liegt der Fall hier. Das Berufungsverfahren war bei Erlass der angegriffenen Berufungsentscheidung am bereits unterbrochen und
7Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger damit nicht unbelegt gelassen, dass er allein Rechtsanwalt Dr. K. und nicht zugleich mehrere Rechtsanwälte einer Anwaltssozietät, unter anderem Rechtsanwalt H., manda
8Demgegenüber ist es ohne Relevanz, dass im Rubrum der instanzge
Seiters Klein Allgayer
Böhm Linder
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:141025BVIZR137.25.0
Fundstelle(n):
QAAAK-03589