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Online-Nachricht - Donnerstag, 06.11.2025

Lohnsteuer | Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flügen (Oberste Finanzbehörden der Länder)

Dekorative GrafikDie obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen Stellung genommen und die Durchschnittswerte für Flugkilometer ab dem Kalenderjahr 2026 und 2027 festgesetzt ( FM3-S 2334-5/29).

Danach gilt u.a. Folgendes:

  • Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BStBl II 2020 S. 162).

  • Eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn

    1. die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder

    2. Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.

    In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.

  • In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. In dem Erlass wurden für die Jahre 2026 und 2027 die Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt und die Ermittlung anhand eines Beispiels erläutert. Dabei wurde zwischen den Fällen mit Beschränkungen im Reservierungsstatus und ohne Beschränkungen im Reservierungsstatus unterschieden. Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 10 % zu erhöhen.

Hinweis:

Der Erlass ersetzt den , für die Jahre 2026 und 2027.

Weitere Details zur Ermittlung des Werts des Fluges können dem Entlass entnommen werden. Der Erlass ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: FM3-S 2334-5/29 (lb)

Fundstelle(n):
BAAAK-03474