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IWB Nr. 21 vom Seite 817

E-Mails in der Betriebsprüfung?

Benn Berger und Dr. Janka Reinhardt

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 843Der BFH hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob das Finanzamt zur Prüfung der Fremdüblichkeit konzerninterner Verrechnungspreise die Herausgabe von E-Mails und die Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals verlangen darf. Nach der Entscheidung können E-Mails mit steuerlichem Bezug als Handels-/Geschäftsbriefe bzw. als sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen aufzubewahren und auch „en bloc“ vorzulegen sein.

I. BFH, Beschluss v. 30.4.2025 - XI R 15/23

[i]E-Mails können Handels- oder Geschäftsbriefe seinIm Sachverhalt forderte die Betriebsprüfung E-Mails zur Vorbereitung, Durchführung und Rückgängigmachung des Dienstleistungsvertrags auf maschinell auswertbarem Datenträger sowie ein Gesamtjournal. Das FG Hamburg bejahte die Vorlage von E-Mails, verneinte aber eine Pflicht zur Vorlage bzw. Erstellung eines Gesamtjournals.

Der BFH wies beide Revisionen zurück und entschied, dass E-Mails mit steuerlichem Bezug als Handels-/Geschäftsbriefe (§ 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO) bzw. sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen (§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO) aufzubewahren und auch „en bloc“ vorzulegen sind. Die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht erstreckt sich nach dem BFH-Beschluss unabhängig von der handelsre...

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