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WEG | Ermessen der Wohnungseigentümer bei Beschlussfassung über Vorschüsse
Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu. Anfechtbar kann der Beschluss allenfalls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt.
Daran gemessen ist die der Beschlussfassung über die Vorschüsse zugrundeliegende Kostenaufstellung im Wirtschaftsplan nach Auffassung des BGH nicht zu beanstanden. U. a. die im Wirtschaftsplan angesetzte Zuführung zur Erhaltungsrücklage von insgesamt 20.000 € begegne auch keinen Bedenken. § 10 Abs. 2 Nr. 4 WEG gebe den Wohnungseigentümern auf, eine angemessene Erhaltungsrücklage anzusammeln. Hierfür sei nicht erforderlich, d...