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Insolvenzverfahren | Erzwingung der Vorlage von Unterlagen gegenüber dem Geschäftsführer
Kommt der Geschäftsführer einer Insolvenzschuldnerin der ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2, 101 Abs. 1 InsO) durch Vorlage gerichtlich genau bezeichneter Unterlagen oder der Erteilung von Auskünften nicht nach, kann gegen ihn Haft angeordnet werden (vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
Das Gericht sah die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls als gegeben an. Der Geschäftsführer könne sich zu seiner Verteidigung nicht darauf berufen, die geforderten Unterlagen nicht in Besitz zu haben. Dieser Umstand löse im Gegenteil eine gesteigerte Nachforschungspflicht aus, die ggf. sogar den Einsatz eigener finanzieller Mittel erforderlich mache. Insoweit bedürfe es der Darlegung, welche Schritte erfolglos unternommen worden seien.