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Beurkundung | Notarkostenanfall trotz Entfalls eines vereinbarten Beurkundungstermins
Wurde mit einem Notar ein Beurkundungstermin – ggf. auch telefonisch und /oder durch einen Bevollmächtigten – vereinbart (vgl. § 29 Nr. 1 GNotKG), kann der Auftrag nicht (mehr) nachträglich widerrufen werden. Der Widerruf hat auch keine Auswirkung auf den Anfall der Notarkosten.
Das Gericht ließ die Notarkostenabrechnung nach einem vorzeitig beendeten Beurkundungsverfahren für eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung im Ergebnis rechtlich unbeanstandet. Eine solche Widerrufsmöglichkeit sei weder gesetzlich (GNotK, FamFG) vorgesehen noch werde in den betreffenden Gesetzen eine „Widerrufsbelehrung“ durch den Notar gefordert.