Einkommensteuer | Datenübermittlung der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen für den Lohnsteuerabzug (FinMin)
Ab 2026 startet der Datenaustausch
zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung
und den Arbeitgebern. Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf die sog.
Mindestvorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug, die künftig entfällt. Die
Hessische Steuerverwaltung hat zum neuen Datenaustausch einen
Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht.
Hintergrund: Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (zum Beispiel: Steuerklasse und Freibeträge) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können.
Bisher wurden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nur über eine von dem Versicherungsunternehmen ausgestellte Papierbescheinigung oder die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt.
Ab 2026 wird das Papierbescheinigungsverfahren durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren abgelöst. Hierbei wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern durchgeführt.
In den FAQ geht die Hessische Finanzverwaltung auf folgende Punkte näher ein:
Wie erfolgte der Abzug bisher?
Wie erfolgt der Abzug ab 2026?
Was ändert sich dadurch für die privat Versicherten?
Gibt es Ausnahmen zur Elektronischen Übermittlung?
Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen online (il)
Fundstelle(n):
DAAAK-03216