Arbeitsrecht | Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis (BAG)
 Für die Verhältnismäßigkeit einer
		vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i. S. von § 15
		Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gibt es keinen Regelwert.
		Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der
		erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen ().
Für die Verhältnismäßigkeit einer
		vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i. S. von § 15
		Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gibt es keinen Regelwert.
		Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der
		erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen ().
Sachverhalt: Die Klägerin arbeitete seit bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. Mit einem am zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum . Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und machte geltend, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, so dass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB zum enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.
Das LAG sah die Probezeit als unverhältnismäßig an. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum .
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend machte, hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Dagegen hat der Senat auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen:
- Anders als vom LAG angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. 
- Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. 
- Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte der Senat im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. 
Quelle: BAG, Pressemitteilung v. (lb)
Fundstelle(n):
  ZAAAK-03158