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BGH Beschluss v. - I ZR 67/25

Instanzenzug: Az: I ZR 67/25vorgehend Az: 6 U 1334/23 evorgehend LG München II Az: 2 HK O 1315/22

Gründe

1I. Die Klägerin hat den Beklagten wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Bezug auf das vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er in der Folge zurückgenommen hat.

2Mit Beschluss vom hat der Senat den Beklagten des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt und den Streitwert entsprechend der Wertfestsetzung in den Tatsacheninstanzen auf 40.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf bis 16.000 € festzusetzen.

3II. Die Gegenvorstellung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

41. Die Gegenvorstellung ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist (vgl. , juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom - I ZB 1/16, TranspR 2020, 195 [juris Rn. 4]). Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist die für ihre Einlegung entsprechend geltende sechsmonatige Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, TranspR 2020, 195 [juris Rn. 5]) gewahrt.

52. Die Gegenvorstellung hat auch in der Sache Erfolg.

6a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich die Beschwer des Rechtsmittelführers und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach einer einseitigen Erledigungserklärung regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (vgl. nur , MD 2009, 1001 [juris Rn. 5]; Beschluss vom - III ZR 540/16, NJOZ 2018, 1270 [juris Rn. 8]; Beschluss vom - VIII ZR 38/21, NJW-RR 2022, 1023 [juris Rn. 11], jeweils mwN).

7b) Wie die Prozessbevollmächtigten des Beklagten richtig und von der Klägerin unwidersprochen errechnet haben, beläuft sich das für den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens maßgebliche Kosteninteresse unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht zutreffend auf 40.000 € festgesetzten Streitwerts im Streitfall auf 14.699,90 €.

Koch                            Feddersen                            Pohl

               Schmaltz                                  Wille

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250925BIZR67.25.0

Fundstelle(n):
JAAAK-03133