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Umstellung der Rentenzahlungen auf ausschließlich unbare Zahlungswege
Möglichkeit des baren Rentenempfangs besteht nur noch bis Anfang Dezember 2025
Die bisher bestehende Möglichkeit, dass Rentenempfänger, die kein eigenes Konto haben, ihre Rentenzahlung bar über den Rentenservice der Deutschen Post empfangen können, wird es zukünftig nicht mehr geben. Die Deutsche Bank als Nachfolgerin der Postbank bietet ab Dezember 2025 keine Barauszahlungen von Renten („Zahlungsanweisungen zur Verrechnung“) mehr an.
I. Bisher mögliche kostenfreie Übermittlung von Rentenzahlungen an den Wohnort
[i]Grundsatz der unbaren ZahlungGeldleistungen der Sozialversicherungsträger werden grds. kostenfrei auf ein Konto des jeweiligen Empfängers im SEPA-Raum überwiesen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Empfänger, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, dies verlangt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die damit ggf. entstehenden Kosten sind in dem Fall vom Zahlungsempfänger zu tragen.
[i]§ 118 Abs. 2b SGB VI lässt eine kostenfreie Übermittlung an den Wohnort zuAuch § 118 SGB VI („Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen“), der für den Bereich der Rentenversicherung vorrangig gegenüber § 47 SGB I ist („lex specialis“), sieht vor, dass die Überweisung von Rentenzahlungen grds. auf das vom Empfänger angegebene Bankkonto erfolgt (Abs. 1). § 118 Abs. 2b SGB VI lässt allerdings bislang eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an de...