Endlich hat das BMF geliefert
Neues Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen gem. § 4 Nr. 21 UStG
Mit Wirkung zum wurde § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst – neun Monate mussten betroffene Unternehmen und ihre Berater auf das finale BMF-Schreiben zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an die Neufassung warten (BMF, Schreiben v. ). Positiv überrascht gegenüber dem Entwurf vom (s. dazu NWB 5/2025 S. 273) in erster Linie die nunmehr gewährte Übergangsfrist bis Ende 2027. Bis dahin können Unternehmen die bisherige Rechtslage bzw. Verwaltungsauffassung anwenden und ihre Befreiung auf bereits erteilte Anerkennungen der zuständigen Aufsichtsbehörden stützen.
Was dann folgt, klingt eher ungemütlich. Denn in weiten Teilen übernimmt das BMF die überwiegend restriktive Rechtsprechung zur Reichweite der Befreiung im Bereich der Allgemeinbildung in Abgrenzung zur Steuerpflicht des „spezialisierten“ Unterrichts und der „bloßen Freizeitbeschäftigung“. Neben den Schwimm-, Segel- und Fahrschulen werden auch die Kampfsportschulen und der Reitunterricht als steuerpflichtig eingestuft. Andere Angebote, wie z. B. Musik- und Tanzunterricht sowie Kommunikations-, Sprach- und Computerkurse, aber auch die schulische Nachhilfe bleiben hingegen steuerfrei. Der Verkauf aufgezeichneter Lehrinhalte wird erwartungsgemäß nicht als steuerfreie Bildungsleistung eingeordnet, hingegen greift für die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassenen Kurse eine generelle Befreiung.
Streitig war dem Vernehmen nach bis zuletzt insbesondere die Frage, ob es ein alleiniges Antragsrecht für die Bildungseinrichtung (und damit ein faktisches Wahlrecht für die Anwendung der Befreiung) geben soll oder ob auch die Finanzämter die Anerkennung von Bildungseinrichtungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anstrengen können. Leider ist es bei der zweiten Variante geblieben und kommerzielle Anbieter mit zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden müssen auch weiterhin um ihr Recht auf Vorsteuerabzug bangen.
Ergänzt wird das BMF-Schreiben durch ein sog. Informationsblatt zur Befreiung von Leistungen i. S. des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Angebote von Einrichtungen, die gemeinnützig sind bzw. Zwecken eines Berufsverbands dienen). Das Informationsblatt definiert Voraussetzungen an Inhalt und Zielsetzung der Bildungsveranstaltung bzw. der Qualifikation der Lehrkräfte.
Ungeachtet der Übergangsfristen verdienen das Thema und die neuen Ausführungen des BMF schon jetzt große Beachtung. Ein ausführlicher Aufsatz folgt in Kürze.
Hans-Martin Grambeck
Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 3041
  KAAAK-03082