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Rechtliche Folgen beim Tod eines GmbH-Gesellschafters
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3079Ca. 3,2 Mio. geführte Familienunternehmen stehen für Arbeitsplätze in Deutschland. In vielen Fällen kann eine ungeregelte oder fehlerhafte Nachfolge mit dem wichtigen Ziel der Arbeitsplatzerhaltung und Arbeitsplatzschaffung und dem Erhalt des Familienunternehmens als Einkunftsquelle der Familie kollidieren. In diesem Umfeld stehen ca. 1,9 Mio. Unternehmen in der Rechtsform der GmbH. Das Thema der rechtlichen Folgen beim Tod eines GmbH-Gesellschafters bildet den permanenten Kern der Nachfolgegestaltung aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht.
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Erbe(ngemeinschaft) als Gesellschafter der GmbH
[i]Einheitliche Ausübung von Stimm-, Mitverwaltungs- und VermögensrechtenEine GmbH wird durch den Tod eines (Allein-)Gesellschafters einer GmbH nicht aufgelöst. Die Geschäftsanteile sind vielmehr frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Erben mehrere Personen, bleibt der zu vererbende Geschäftsanteil ungeteilt und wird einheitlich verwaltet. Daher sind Stimm-, Mitverwaltungs- und Vermögensrechte einheitlich auszuüben. Eine Mehrheit zu schaffen, kann je nach Verteilung der Erbanteile problematisch sein.
Aber auch eine schnelle Auseinandersetzung oder eine Erbteilungsklage sind langwierige Verfahren.