Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grunderwerbsteuer | Einhalten der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG bei einer Ausgliederung zur Aufnahme (BFH)
Bei der Ausgliederung zur Aufnahme
auf einen bestehenden Rechtsträger nach
§ 123
Abs. 3 Nr. 1 UmwStG muss die fünfjährige Vorbehaltensfrist
des
§ 6a Satz 4
GrEStG eingehalten werden. Die unterschiedliche Behandlung
der Ausgliederung zur Neugründung und der Ausgliederung zur Aufnahme im
Hinblick auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist des
§ 6a Satz 4
GrEStG verletzt nicht
Art. 3 Abs. 1
GG (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 6a Satz 1 GrEStG wird u.a. für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Satz 1 gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen ab...