Instanzenzug: Az: 2 K 163/21 Beschluss
Gründe
I
1In dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin begehrt die Klägerin, eine Rechtsanwältin und Publizistin, von dem Auswärtigen Amt der Beklagten die Einsichtnahme in abschließende Prüfberichte des Bundesrechnungshofs.
2Unter dem beantragte die Klägerin beim Auswärtigen Amt, ihr den Zugang zu den Ergebnissen einer Prüfung des Bundesrechnungshofes zu eröffnen, deren Gegenstand die Förderung des ... e. V. ist. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom im Wesentlichen unter Hinweis auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 4 IFG ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom zurückgewiesen. Danach sei der ablehnende Bescheid nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage nur insoweit zu korrigieren, als die Ablehnung auch auf § 3 Abs. 1 Buchst. e IFG zu stützen sei. Denn der allein über die Prüfberichte verfügungsbefugte Bundesrechnungshof habe ein entsprechendes Auskunftsbegehren nach § 96 Abs. 4 BRHO abgelehnt.
3Gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten erhob die Klägerin am Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. In der mündlichen Verhandlung vom beantragte sie, ihr Zugang zu den abschließenden Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofs vom 10. und zu gewähren. In der Verhandlung beschloss das Verwaltungsgericht, Beweis zu erheben über die Behauptung der Beklagten, die besagten Prüfberichte "enthielten durchweg nachrichtendienstliche Erkenntnisse und/oder ließen Rückschlüsse auf Methoden der Nachrichtendienste zu", durch Vorlage dieser Berichte.
4Mit Schreiben vom lehnte die Beklagte die Vorlage der streitgegenständlichen Prüfberichte ab; dabei wies sie darauf hin, dass es sich bei den besagten Berichten um eine aus zwei Teilen bestehende "Abschließende Prüfungsmitteilung" (APM) handele. Teil 1 befasse sich mit der Grundsatzentscheidung des Auswärtigen Amts, ... e. V. (... e. V.) zu fördern. Zuwendungen würden demjenigen gewährt, der am besten für die Erreichung des förderpolitischen Ziels geeignet sei. Dementsprechend befasse sich die APM Teil 1 ausführlich mit der Frage, ob verfassungsschutzrechtliche Erkenntnisse vorlägen und wie diese zu bewerten seien. Dafür seien vorhandene verfassungsschutzrechtliche Erkenntnisse in die APM Teil 1 aufgenommen, gewürdigt und in Beziehung zu den vom Auswärtigen Amt getroffenen Zuwendungsentscheidungen gesetzt worden. Die Grundsatzentscheidung des Auswärtigen Amtes, ... e. V. zu fördern, betrachte der Bundesrechnungshof im Rahmen der APM Teil 1 in einer Gesamtschau, bei der die verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse von entscheidender Bedeutung seien. Der zweite Teil der APM (APM Teil 2) habe das zuwendungsrechtliche Verfahren und Einzelfeststellungen zum Gegenstand. Die Ausführungen in der APM Teil 2 stünden in einem inneren Sachzusammenhang zur APM Teil 1. Beide APM befänden sich in den Akten sowohl des Bundesrechnungshofes als auch des Auswärtigen Amtes. In dem Schreiben machte die Beklagte unter vertiefenden Hinweisen auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 96 Abs. 4 BRHO ferner geltend, es komme nicht entscheidungserheblich darauf an, inwiefern die Prüfungsmitteilungen nachrichtendienstliche Erkenntnisse enthielten. Sie hat ferner eine Sperrerklärung abgegeben, auf die im Einzelnen verwiesen wird.
5Mit Schreiben vom hat die Klägerin beantragt, nach § 99 Abs. 2 VwGO feststellen zu lassen, dass die Sperrerklärung vom und die Verweigerung, die streitgegenständlichen Prüfmitteilungen vorzulegen, rechtswidrig seien.
6Unter dem hat die Beklagte eine korrigierte Sperrerklärung abgegeben, weil sich wegen Verwendung unterschiedlicher Zeileneinteilungen Ungenauigkeiten ergeben hätten; auf den näheren Inhalt wird verwiesen.
7Mit Verfügung vom forderte das Verwaltungsgericht die Beklagte auf vorzutragen, bezüglich welcher Informationen sie sich auf welche Ausschlussgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz berufe. Hierzu teilte die Beklagte mit Schreiben vom mit, dass auch die Ausschlusstatbestände in § 3 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 und 4 IFG einer Herausgabe entgegenstünden, und ordnete die einzelnen Aktenbestandteile den angegebenen Ausschlusstatbeständen zu.
8Am führte das Verwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch. Dort erklärte die Klägerin, auf die in den streitgegenständlichen Prüfmitteilungen genannten Namen der Mitarbeiter und der Aktenzeichen des Bundesrechnungshofs sowie auf die dort ferner zu findenden Namen der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu verzichten. Am Ende der Sitzung beschloss das Verwaltungsgericht, den Beweisbeschluss vom zu ändern. Es solle nur noch Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, die abschließenden Prüfungsmitteilungen vom 10. und enthielten in den unter II.1 des Beklagtenschriftsatzes vom genannten Textpassagen "nachrichtendienstliche Erkenntnisse", Informationen zur "Zusammenarbeit mit ausländlichen Nachrichtendiensten" sowie zur "Arbeitsweise der Nachrichtendienste und Zusammenarbeit mit anderen Behörden" durch Vorlage der entsprechenden Passagen der abschließenden Prüfungsmitteilungen vom 10. und . Die Beklagte wurde erneut aufgefordert, diese Dokumente vorzulegen.
9Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom erklärt, an ihrer Sperrerklärung vom in der mit Schriftsatz vom hinsichtlich einiger Zeilenangaben korrigierten Fassung festzuhalten; diese Sperrerklärung gelte auch für den geänderten Beweisbeschluss vom . Mit Blick darauf hat die Klägerin mit Schreiben vom erklärt, ihren Antrag gemäß § 99 Abs. 2 VwGO aufrechtzuerhalten.
10Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt.
II
11Der Antrag der Klägerin hat, soweit er zulässig ist, Erfolg. Die Sperrerklärung vom in der Fassung vom ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig.
121. Der - auch nach Änderung des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom mit Beschluss vom unverändert aufrechterhaltene - Antrag der Klägerin ist unzulässig, soweit er sich auf die unter Ziffer 1. b) der korrigierten Sperrerklärung bezeichneten Passagen der Abschließenden Prüfungsmitteilungen vom 10. und bezieht.
13a) Eine Entscheidung des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt zum einen voraus, dass das Gericht der Hauptsache die beklagte Behörde gemäß § 99 Abs. 1 VwGO auffordert, bestimmte Urkunden oder Akten vorzulegen oder bestimmte elektronische Dokumente zu übermitteln oder bestimmte Auskünfte zu erteilen, und dabei die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen verlautbart. Zum anderen setzt sie voraus, dass die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunftserteilung verweigert, weil das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder weil die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO ist diese sog. Sperrerklärung. Der Fachsenat entscheidet darüber, ob die Weigerung der Behörde, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, rechtmäßig ist ( 20 F 1.20 - juris Rn. 12 m. w. N.).
14Die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen muss das Gericht der Hauptsache in der Regel in einem Beweisbeschluss oder in einer vergleichbar förmlichen Äußerung darlegen. Eine einfache Anforderung der Unterlagen genügt ausnahmsweise dann, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Verlautbaren muss das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen aber stets ( 20 F 1.20 - juris Rn. 13 m. w. N.).
15Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom nur noch die Entscheidungserheblichkeit der unter Ziffer 1. a) der Sperrerklärung der Beklagten in der Fassung ihres Schreibens vom angeführten Passagen der Abschließenden Prüfungsmitteilungen vom 10. und verlautbart, in dem es sich ausdrücklich auf die unter II.1 des Beklagtenschriftsatzes vom genannten Textpassagen "nachrichtendienstliche Erkenntnisse", Informationen zur "Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten" sowie zur "Arbeitsweise der Nachrichtendienste und Zusammenarbeit mit anderen Behörden" bezogen und deren Vorlage angeordnet hat. Für die übrigen Textpassagen findet sich eine entsprechende Verlautbarung nicht.
16Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hat lediglich die Funktion, zu überprüfen, ob die Behörde die Vorlage derjenigen Unterlagen rechtmäßig verweigert, die das Gericht der Hauptsache als entscheidungserheblich beiziehen will. Nicht hingegen soll es dem Kläger des Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit geben, die Vorlage von Akten zu erzwingen, deren Entscheidungserheblichkeit das Gericht der Hauptsache (noch) nicht geprüft hat und die es deshalb (noch) nicht von der Behörde angefordert hat. Ob das Gericht der Hauptsache die Behörde zur Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen auffordern müsste und durch eine unterbleibende Aufforderung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat, ist nicht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern kann nur mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen (BVerwG, Beschlüsse vom - 20 F 3.25 - juris Rn. 7 und vom - 20 F 1.20 - juris Rn. 15 m. w. N.).
17b) Die für die Zulässigkeit des Antrags nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO erforderliche Entscheidungserheblichkeit der mit Beschluss vom noch begehrten Auskünfte für das Hauptsacheverfahren liegt im Übrigen vor. Der Fachsenat ist an die von dem Verwaltungsgericht in diesem Beweisbeschluss geäußerte Rechtsauffassung gebunden. Sie erweist sich nicht als offensichtlich fehlerhaft (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschlüsse vom - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 11, und vom - 20 F 2.19 - NVwZ-RR 2020, 909 Rn. 24 m. w. N.).
18Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, aufgrund der Sperrerklärung könne es nicht in anderer Weise feststellen, ob die im Tenor seines Beschlusses genannten Dokumente vom Informationsantrag der Klägerin erfasst seien. Zur Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens und zu den materiellen Voraussetzungen und den fachgesetzlichen Ablehnungsgründen hat es in dem Vorlagebeschluss ausreichend Stellung genommen. Das Verwaltungsgericht nimmt an, dass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht nach § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen und die allein in Betracht kommende Spezialregelung des § 96 Abs. 4 BHO auf Ansprüche gegen den Bundesrechnungshof beschränkt ist (vgl. dazu 7 C 30.15 - NVwZ 2018, 1401 Rn. 18). Es hat ferner festgestellt, dass es ohne Einsicht in die Prüfungsmitteilungen nicht beurteilen könne, ob deren Einstufung als Verschlusssache materiell zutreffend sei und dem Informationszugang der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 Var. 2 IFG entgegenstehen könnte. Des Weiteren vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass die Entscheidungserheblichkeit nicht dadurch entfalle, weil sich die Beklagte auf den weiteren Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG berufe, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht bestehe, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle haben kann. Es meint unter Hinweis darauf, dass der Informationszugang abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse nach § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO betreffe, die nach den Maßstäben des § 96 Abs. 4 BHO grundsätzlich zugänglich seien, dass die Beklagte als informationspflichtige Stelle im vollen Umfange darlegen müsse, ob der Informationszugang mit nachteiligen Auswirkungen verbunden sei; an entsprechenden Darlegungen fehle es. Schließlich hat das Verwaltungsgericht näher ausgeführt, dass die Beklagte zur Verfügung über die bei ihr vorhandenen Prüfungsmitteilungen berechtigt sei. Dabei stellt es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. 7 C 4.11 - NVwZ 2012, 251 Rn. 28 und vom - 7 C 18.14 - NVwZ 2016, 940 Rn. 18) darauf ab, dass es für die Verfügungsbefugnis über Informationen anderer Urheber maßgeblich sei, ob die Beklagte über diese Information kraft Gesetzes oder - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung ein eigenes Verfügungsrecht erhalte. Hier ist durch das Verwaltungsgericht die letztgenannte Möglichkeit bejaht worden. Dass alle diese Annahmen offensichtlich rechtsfehlerhaft sind, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten nicht ersichtlich.
192. Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, auch begründet. Die Sperrerklärung ist insoweit materiell rechtswidrig.
20Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und Auskünften verpflichtet. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten u. a. verweigern, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
21a) Die Voraussetzungen des Weigerungsgrundes liegen teilweise schon nicht vor.
22aa) Ein Nachteil für das Wohl des Bundes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO ist gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde (vgl. 20 F 6.14 - juris Rn. 7 m. w. N.). Dies kann der Fall sein, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen - vor allem in einer Zusammenschau - Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Zu solchen Rückschlüssen geeignet sind z. B. Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen, Arbeitstitel, Verfügungen, namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen, Querverweise, Hervorhebungen und Unterstreichungen sowie Vermerke zur Aktenverwaltung, Schriftverkehr mit anderen Behörden, Gesprächsdokumentationen, Verfügungsbögen und Deckblattberichte (vgl. 20 F 4.21 - juris Rn. 7 m. w. N.).
23bb) Hiernach liegen die von der Beklagten geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO nur teilweise vor. Ihre auf Teile der Prüfberichte bezogene Begründung, dass deren Bekanntwerden die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde, erweist sich als teilweise unzutreffend.
24(1) So lassen sich den Textpassagen in der Abschließenden Prüfungsmitteilung Teil 1 auf den Seiten 25 (Zeile 33 vorletztes Wort bis Zeile 34 letztes Wort) und 27 (Fußnote 45) keine nachrichtendienstlichen Erkenntnisse entnehmen, sondern lediglich Hinweise auf Gespräche zwischen Mitarbeitern von anderen, nicht zu den Nachrichtendiensten zählenden Bundesbehörden. Auch die in der Textpassage auf Seite 29 (Zeile 26 drittletztes Wort bis Zeile 27 viertletztes Wort) enthaltene Information gibt lediglich die Äußerung des Mitarbeiters einer Bundesbehörde wieder, die nicht zu den Nachrichtendiensten gehört. Entsprechendes gilt für die Textpassage auf Seite 31 (Zeile 30 - richtig: Zeile 31 - vorletztes Wort bis Zeile 31 - richtig: Zeile 32 - drittes Wort).
25Soweit die Beklagte für die folgenden Textpassagen annimmt, dass sich aus Ihnen Hinweise auf die Arbeitsweise der Nachrichtendienste und deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden ergäben, bietet deren Inhalt dafür keine plausiblen Anhaltspunkte:
- Seite 5 Zeile 29 zweites Wort bis Zeile 34 letztes Wort
- Seite 6 Zeile 23 drittes Wort bis Zeile 27 viertes Wort (Datum am Satzende) und Zeile 34 zweites Wort bis Zeile 36 letztes Wort
- Seite 9 Zeile 26 erstes Wort bis Zeile 27 neuntes Wort (Satzende)
- Seite 16 Zeile 9 erstes Wort bis Zeile 10 drittes Wort, Zeile 14 erstes und zweites Wort, Zeile 30 zweites bis letztes Wort, Zeile 35 zweites bis letztes Wort, Zeile 36 zweites bis letztes Wort und Zeile 37 zweites bis letztes Wort
- Seite 20 Zeile 33 letztes Wort bis Zeile 34 letztes Wort
- Seite 22 Zeile 3 erstes Wort bis Zeile 7 letztes Wort
- Seite 23 Zeile 19 neuntes Wort bis Zeile 35 siebtes Wort
- Seite 24 Zeile 3 erstes Wort bis Zeile 9 letztes Wort
- Seite 26 Zeile 23 fünftes Wort bis Zeile 25 zweites Wort (Satzende)
- Seite 27 Zeile 22 vorletztes Wort bis Zeile 26 zweites Wort und Zeile 40 erstes bis letztes Wort
- Seite 28 Zeile 18
- Seite 29 Zeile 3 erstes Wort bis Zeile 33 letztes Wort.
- Seite 56 Zeile 11 fünftes Wort bis Zeile 12 letztes Wort.
26Diese Textpassagen betreffen allesamt Hinweise auf die Zusammenarbeit von Bundesbehörden, die nicht zu den Nachrichtendiensten zählen. Aus ihnen lassen sich auch keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit der besagten Bundesbehörden mit Nachrichtendiensten ableiten.
27(2) Im Übrigen bestätigt die Durchsicht der dem Fachsenat vollständig und ungeschwärzt vorliegenden Unterlagen, dass der geltend gemachte Weigerungsgrund gegeben ist. Der Fachsenat hat sich auch davon überzeugt, dass dieser Geheimhaltungsgrund die dort vorgenommenen Schwärzungen rechtfertigt.
28b) Soweit der geltend gemachte Weigerungsgrund vorliegt, entspricht die Sperrerklärung allerdings nicht den an die Ermessensbetätigung zu stellenden rechtlichen Anforderungen (vgl. 20 F 11.09 - NJW 2010, 2295 Rn. 12 m. w. N.) und erweist sich als ermessensfehlerhaft.
29Das Auswärtige Amt hat seine Ermessensentscheidung damit begründet, dass dem Auskunftsinteresse der Klägerin - auch unter Berücksichtigung ihrer prozessualen Lage - nicht durch Teilschwärzungen entsprochen werden könne. Die Passagen in den Prüfberichten, die isoliert betrachtet keinem Geheimhaltungsgrund zugeordnet werden könnten, seien ohne relevanten Informationsgehalt. Die verbleibenden Textstellen könnten zu einer Verzerrung des Aussagegehalts der beiden Prüfungsmitteilungen führen, da der behandelte Fördersachverhalt auf der Gesamtschau aller Sachverhaltsfeststellungen in den beiden Prüfungsmitteilungen beruhe. Beide Berichte bauten mit ihren Feststellungen, Würdigungen und Empfehlungen aufeinander auf und stellten eine untrennbare Einheit dar. In der Rechtsprechung des 20 F 5.21 - juris Rn. 71) sei anerkannt, dass eine vollständige Verweigerung der Vorlage von Unterlagen gerechtfertigt sei, wenn Schwärzungen, die nur Seiten ohne Informationsgehalt und demnach nichts Verwertbares übrigließen, nicht erwogen werden müssten. Dies treffe auf die beiden Teile der Prüfungsmitteilung zu.
30Abgesehen davon, dass diese Erwägungen schon vor dem Hintergrund des zuvor festgestellten Befundes, dass sich für einen erheblichen Teil der Textpassagen die Begründung als unzutreffend erweist, deren Bekanntwerden würde die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren, zumindest partiell keinen Bestand mehr haben können, die Ermessensbetätigung auf sachfremde Erwägungen stützt. Dem Senat erschließt sich nach Durchsicht der Vorgänge zunächst nicht, dass den besagten Passagen jeglicher Informationsgehalt von Bedeutung fehlen soll; auf allen in Betracht kommenden Seiten der Prüfungsmitteilungen lassen sich neben den geschwärzten Passagen zusammenhängende Textteile finden, die auch verwertbare und nicht etwa nur unverständliche oder gar "verstümmelte" Informationen enthalten. Eine teilweise Offenlegung erscheint vor diesem Hintergrund möglich. Ungeachtet dessen rechtfertigt der Umstand, dass Teilschwärzungen zu einer Verzerrung des Aussagegehalts und damit zu etwaigen Missverständnissen führen könnten, es jedenfalls nicht, von (Teil-)Schwärzungen als milderen Maßnahmen von vornherein Abstand zu nehmen (s. 20 F 7.21 - juris Rn. 20 m. w. N.). Insoweit liegt der hiesige Fall der Sache nach nicht anders als derjenige in der von der Beklagten zitierten Senatsentscheidung vom (- 20 F 5.21 - juris), in dem eine teilweise Offenlegung ebenfalls als möglich erachtet worden ist (a. a. O. Rn. 72).
313. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt.
ECLI Nummer: 
ECLI:DE:BVerwG:2025:100925B20F12.23.0
Fundstelle(n):
  KAAAK-03043