Instanzenzug: Az: 12 U 117/22vorgehend Az: 100 O 18/22
Gründe
1Die Anhörungsrüge des Klägers, die im Prozesskostenhilfeverfahren ohne die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (, juris Rn. 2; Beschluss vom - VIII ZA 7/24, juris Rn. 1), hat keinen Erfolg.
2Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Kläger wiederholt, ergänzt und erläutert seine im Prozesskostenhilfeverfahren vorgetragenen Rügen, die der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen (vgl. , juris Rn. 5; Beschluss vom - VIII ZA 7/24, juris Rn. 2).
Born Wöstmann B. Grüneberg
Sander von Selle
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZA1.24.0
Fundstelle(n):
XAAAK-03030