BGH Beschluss v. - V ZA 22/22

Instanzenzug: Az: V ZA 22/22 Beschlussvorgehend OLG Dresden Az: 22 U 1797/21vorgehend Az: 7 O 433/19

Gründe

11. Die von dem Antragsteller mit Schreiben vom erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet.

2a) Der Antragsteller hat die Anhörungsrüge frist- und formgemäß erhoben (§ 321a Abs. 2 Sätze 1 und 4 ZPO), auch wenn sie nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden (vgl. , juris Rn. 2; Beschluss vom - I ZA 7/17, juris Rn. 2; Beschluss vom - VIII ZA 6/20, juris Rn. 4 jeweils mwN).

3b) Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Er hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die am abgelaufene Berufungsfrist nach der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags des Antragstellers durch das Berufungsgericht jedenfalls noch im Dezember abgelaufen ist und der erst im April 2022 gestellte Wiedereinsetzungsantrag damit verspätet war. Auf den von dem Antragsteller als übergangen gerügten Vortrag zu einem weiteren, von ihm noch im Dezember 2021 gestellten Prozesskostenhilfeantrag kam es damit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob er die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt.

42. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anhörungsrüge war ebenfalls zurückzuweisen, weil Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht bewilligt werden kann (vgl. , BGHZ 91, 311; Beschluss vom - VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263, 265) und damit auch nicht für eine Anhörungsrüge gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190423BVZA22.22.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-39893