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Die Wiederaufnahme des Betriebsrentenstärkungsgesetzes 2.0 durch die neue Regierung
Gesetzgebungsverfahren im zweiten Anlauf
Am hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG 2.0) vorgelegt. Sie greift damit die Reformpläne auf, die von der Vorgängerregierung nicht mehr umgesetzt wurden. Im Mittelpunkt des Entwurfs stehen die Vereinfachung, Entbürokratisierung und Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung (bAV), die Geringverdienerförderung sowie das Sozialpartnermodell.
Urbitsch/Fath, Betriebsrentenstärkungsgesetz, Lexikon NWB DAAAG-83137
Das BRSG 2.0 verfolgt das Ziel, die betriebliche Altersversorgung (bAV) durch einen qualitativen und quantitativen Ausbau zu stärken und ihre Verbreitung zu erhöhen.
Positiv zu bewerten ist, dass das Sozialpartnermodell für nichttarifgebundene Arbeitgeber geöffnet werden soll. Die vorgenommenen Klarstellungen reduzieren zudem bestehende Unsicherheiten bei der Umsetzung solcher Modelle. Ebenfalls begrüßenswert ist die geplante Erweiterung des § 20 BetrAVG.
Bedauerlicherweise bleiben zentrale Reformpunkte weiterhin unberücksichtigt – insbesondere die Anpassung des steuerlichen Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen, die Abschaffung des Schriftformerfordernisses für Unterstützungskassen- und Pensionszusagen sowie die Angleichung der Sozialversicherungsbeitragsfreiheit an die Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG.
I. Gesetzgebungsverlauf
Bereits in der vergangenen Legislaturperiode war das Gesetzgebungsverfahren des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG 2.0) weit fortgeschritten, ehe es mit dem Ende der Ampel-Koalition gestoppt wurde. Nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs im Juli 2025 brachte die Bundesregierung Anfang September einen nahezu identischen Gesetzentwurf erneut ein. Am fand die erste Lesung im Bundestag statt. Die Vorlage wurde zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.