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Keine Verlustverrechnung nach § 15a EStG bei Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 UmwStG 1995
Nach dem wird der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 im Jahr 2017 nach dem Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine GmbH im Jahr 2001 nicht durch einen für den früheren Kommanditisten festgestellten verrechenbaren Verlust i. S. von § 15a EStG gemindert (). Dies gilt auch dann, wenn bei dem damaligen Formwechsel eine Zwangsaufstockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt wurde. Die Entscheidung betrifft ausgelaufenes Recht, weil einerseits bereits mit der geänderten Besteuerungskonzeption nach dem UmwStG 2006 einbringungsgeborene Anteile nicht mehr entstehen können und im Übrigen mit dem Jahressteuergesetz 2024 die Regelung nach § 21 UmwStG a. F. letztmals anzuwenden war, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem eingetreten ist. Nach einer Erläuterung der Urteilsgründe wird kurz beleuchtet, in welcher Hinsicht verrechenbare Verluste i. S. von § 15a EStG auch noch im aktuellen Umwandlungssteuerrecht eine Rolle spielen können.
Einordnung
Bekanntlich darf nach § 15a Abs. 1 EStG der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Ein...