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Testamentsvollstrecker | Verwirkung des Vergütungsanspruchs
Eine Verwirkung des Anspruchs des Testamentsvollstreckers auf Vergütung (§ 242 BGB) ist (nur) anzunehmen, wenn dieser in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstoßen hat.
Hier hatte der Testamentsvollstrecker die vom Gericht von ihm als beweisbelasteter Partei angeforderten Kostenvorschüsse (i. H. von 10.000 € und 17.000 €) für die im vorliegenden Verfahren angefallenen Auslagen des Sachverständigen aus dem Nachlass entnommen, obwohl es sich im vorliegenden Rechtsstreit um eine Klage gegen den Testamentsvollstrecker persönlich handelte, für deren Kosten er persönlich aufzukommen hatte. Ein Testamentsvollstrecker darf nur bei Prozessen, die sein Amt betreffen, die Kosten aus dem Nachlass entnehmen, nicht aber bei Prozessen, die ihn pe...