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GmbH | Keine gesonderte Einladung als Gesellschafter und als Miterbe
Ein Gesellschafter, der zugleich in Erbengemeinschaft Inhaber eines weiteren Geschäftsanteils ist, muss zu einer Gesellschafterversammlung nicht zusätzlich auch noch als Mitglied der Erbengemeinschaft geladen werden, wenn die weiteren Miterben ebenfalls zu der Gesellschafterversammlung geladen worden sind.
Im Streitfall, in dem es um die Einladung zur Gesellschafterversammlung ging, die über die Abberufung des Geschäftsführers entscheiden sollte, stellte das Gericht zudem klar, dass für den Abberufungsbeschluss grds. die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht und dabei im Fall der Erbengemeinschaft die mittelbare Rechtsausübung (vgl. § 2038 Abs. 1 i. V. mit § 745 Abs. 1 BGB) durch Mehrheitsentscheidung erfolgt .