1. Ist das Erbrecht zweifelhaft und ernstlich umstritten, wird die Festsetzung der Erbschaftsteuer nach der Bereicherung, die sich aus einem ernstgemeinten Vergleich der Erbprätendenten ergibt, nicht dadurch ausgeschlossen, daß das in dem Vergleich Vereinbarte nicht Inhalt eines Urteils über das streitige Erbrecht sein könnte.
2. Der Wert des Vermögensanfalls durch Gesamtrechtsnachfolge des Erben kann nicht deshalb höher angesetzt werden als der Gesamtwert des Nachlasses, weil der Erbe mit einem Vermächtnis belastet ist oder bei umstrittenem Erbrecht einen anderen Erbprätendenten abfinden muß. Das gilt auch dann, wenn der Erbe oder Erbeserbe für seine Leistung eine Gegenleistung erhält, deren bewertungsrechtlicher Wert höher ist als seine Leistung.
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Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 886 BFHE S. 555 Nr. 106, MAAAA-99343
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