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NWB-EV Nr. 11 vom Seite 326

Aktuelles zur Testamentsvollstreckung

Rechtsprechung, Gestaltungsmöglichkeiten, Praxishinweise

Eberhard Rott

Die Testamentsvollstreckung bleibt ein zentrales Instrument anspruchsvoller Nachlassgestaltung. Die in diesem Beitrag ausgewählten Entscheidungen beleuchten Schlüsselthemen aus der Praxis. Er schließt an die in NWB-EV 11/2024 S. 321 aufgegriffenen Themen an. Bei der Auswahl der Entscheidungen wurde der Schwerpunkt wiederum auf Entscheidungen gelegt, die für die praktische Arbeit von geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckern von Bedeutung sind. Die Darstellung folgt dem bewährten Aufbau der Vorjahre: ausführlichere Besprechung zentraler Leitentscheidungen, gefolgt von weiteren Entscheidungen in Orientierungssätzen sowie einer Einordnung und Bewertung aus Sicht der Testamentsvollstreckung mit Praxis- und Gestaltungshinweisen.

Kernaussagen
  • Erben haben Anspruch auf aktiven Zugang zum Social-Media-Konto; der Gedenkzustand genügt nicht.

  • Der mit Dauertestamentsvollstreckung belastete Kommanditanteil verselbständigt sich funktional als „Sondervermögen“; die Rechtsausübung liegt beim Testamentsvollstrecker.

  • Expertise-, Einlieferungs- und Lagerkosten bis zur Auktion sind bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft regelmäßig Nachlassregelungskosten; Abgrenzung zur Verwaltung.

  • Transparenz und Organisation sind Kernpflichten; steuerliche Belange haben Priorität; bei Veräußerungen gilt bestmögliche Verwertung; Vergütung erfordert Offenlegung der Grundlage.

  • Pflichtteilsberechtigte sind für Entlassungsanträge nach § 2227 BGB nicht antragsbefugt; Kosten erfolgloser Anträge trägt regelmäßig der Antragsteller.

I. Ausführliche Besprechungsentscheidungen

1. OLG Oldenburg, Urteil v.  - 13 U 116/23 : Aktive Weiterführung eines Instagram-Kontos durch die Erbin

Digitale Vermögenswerte und Kommunikationsräume prägen die Nachlasspraxis zunehmend. Professionell tätige Testamentsvollstrecker sehen sich daher nicht mehr nur mit der Sicherung von Datenträgern, sondern mit der Fortführung laufender Vertragsverhältnisse zu Plattformbetreibern konfrontiert. Die Entscheidung des OLG Oldenburg klärt – aufbauend auf der Facebook-Rechtsprechung des BGH – ob Erben ein Social-Media-Konto nicht nur einsehen, sondern auch aktiv weiterführen dürfen, was auch wegen des darin verkörperten wirtschaftlichen Werts eine wichtige Aufgabe sein kann. Zugleich zeigt sie, wo die Grenzen einer Analogie zu höchstpersönlich geprägten Vertragsverhältnissen (Girokonto) verlaufen.

Preis:
€15,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 7
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