Einkommensteuer | Ungekürztes deutsches Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle (FG)
Die Familienkasse muss das Kindergeld für ein in Deutschland
lebendes Kind in voller Höhe auszahlen, wenn sie keine Auskunft der
ausländischen Verbindungsstelle darüber erhält, ob für das Kind Ansprüche auf
Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehen (; Revision anhängig, BFH-Az. III R
28/25).
Hintergrund: Trotz des sog. Brexit sind bestimmte europäische Verordnungen aufgrund des entsprechend geschlossenen Austrittsabkommens (vgl. Art. 30, 31 Abs. 1 des am in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft) weiterhin auf Sachverhalte zwischen Großbritannien und der EU anwendbar. Das betrifft auch die Koordinierung der Ansprüche auf Familienleistungen (vgl. Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009). Der Datenaustausch zwischen den Trägern ist weiterhin vorgesehen, und Großbritannien nimmt am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten teil.
Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 schließt unter bestimmten Voraussetzungen einen Kindergeldanspruch nach deutschem Recht ganz oder teilweise aus, wenn in einem anderen Mitgliedstaat (konkurrierende) Ansprüche auf Familienleistungen bestehen. Maßgeblich ist dabei, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung für dasselbe Kind nach ausländischem Recht besteht, und nicht, ob dieser auch erfolgreich geltend gemacht wurde (vgl. , BStBl II 2018, 717). Welcher Anspruch vorrangig ist, bestimmt sich nach Art. 67 und 68 der VO (EG) Nr. 883/2004. Ist Deutschland nachrangig zuständiger Mitgliedsstaat, setzt es das Kindergeld bis zur Höhe der vorrangigen ausländischen Familienleistungen aus, bleibt aber ggf. verpflichtet, Kindergeld in der darüber hinausgehenden Höhe, also in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den vorrangigen (geringeren) ausländischen Familienleistungen und dem nachrangigen (höheren) inländischen Kindergeld, zu gewähren (sog. Differenzkindergeld). Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist allerdings nicht anwendbar, wenn in keinem anderen Mitgliedstaat Kindergeldansprüche bestehen; es fehlt dann an zu koordinierenden Ansprüchen (, BStBl II 2022, 183, und v. III R 40/22, BFH/NV 2024, 383).
Anders als bei der Konkurrenzregelung des § 65 Abs. 1 S 1 Nr. 2 EStG ist im Anwendungsbereich des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich keine Feststellung zum Inhalt des ausländischen (Kindergeld-)Rechts zu treffen, sondern vorrangig das auf dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten basierende Koordinierungsverfahren (vgl. insbesondere Art. 68 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 60 der VO (EG) Nr. 987/2009) zwischen den jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen. Dies bedeutet, dass im Regelfall mittels eines Auskunftsersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zu klären ist, ob und in welchem Umfang dort ein Anspruch auf Familienleistungen für ein Kind besteht (, BStBl II 2023, 348, und v. III R 4/20, BFH/NV 2023, 953, jeweils m.w.N.).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für das bei ihr lebende Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Vater des Kindes ist ein Angehöriger der britischen Armee. Die Familienkasse zahlte lediglich einen Unterschiedsbetrag zum britischen Kindergeld ("Child benefit") aus, da sie davon ausging, dass für den Kindsvater ein vorrangiger Anspruch auf britische Familienleistungen bestehe. Auskunftsersuchen der Familienkasse an die britische Verbindungsstelle blieben für die von der Klage erfassten Kindergeldmonate unbeantwortet.
Die auf Zahlung des vollen Kindergelds gerichtete Klage hatte Erfolg:
Die Klägerin hat für den Streitzeitraum Januar bis September 2021 einen Anspruch auf ungekürztes Kindergeld für ihre Tochter.
Die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG liegen unstreitig vor.
Dieser Anspruch ist auch nicht teilweise nach Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen mit der Folge, dass Deutschland nur Unterschiedsbeträge (Differenzkindergeld) zu zahlen gehabt hätte.
Dass das sog. Koordinierungsverfahren im Streitfall gescheitert ist, führt nach Auffassung des Senates dazu, dass das nationale Kindergeld nicht nach Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 wegen vorrangiger Zuständigkeit des Vereinigten Königreiches bis zur Höhe der dortigen Familienleistungen ausgesetzt werden darf.
Von der Klägerin kann nicht verlangt werden, weitere Auskunftsersuchen abzuwarten und damit eine faktisch endgültige Kürzung der Familienleistungen hinzunehmen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Familienkasse hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III R 28/25 beim BFH geführt wird.
Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: sowie Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
AAAAK-02715