Suchen Barrierefrei
NWB Nr. 44 vom Seite 2969

Doppelte Haushaltsführung im Ausland

Dr. Lukas Hilbert | Diplom-Kaufmann, M.I.Tax, Bonn | Herausgeber des Stichwort-Fachkommentars Hilbert/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer

BFH zu Unterkunftskosten eines Botschaftsbeamten

Muss aus beruflichen Gründen ein Zweithaushalt geführt werden, kommt dem Abzug der dadurch entstehenden Kosten maßgebliche Bedeutung zu, um eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erreichen. Zum Fall eines Beamten im höheren Dienst des Auswärtigen Amts entschied der , dass Aufwendungen für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) als notwendig anerkennt, in tatsächlicher Höhe als entsprechende Unterkunftskosten abzugsfähig sind. Der Kläger im Verfahren war im Streitjahr 2015 im Ausland in einer Botschaft beschäftigt und bewohnte dort eine von ihm selbst angemietete, etwa 200 qm große Wohnung. Er war verpflichtet, in seinen Privaträumen auch dienstlichen Repräsentationsaufgaben und gesellschaftlicher Kontaktpflege nachzugehen. Obwohl der Mietleitfaden für Ledige eine für berufliche und private Zwecke notwendige Wohnfläche von 140 qm vorsah, erkannte der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses gleichwohl die Kosten für die Wohnung in voller Höhe als notwendig an, da der vereinbarte Mietzins nicht über dem vergleichbaren Preisniveau für angemessene Wohnungen lag. Das Finanzamt gestattete den Kostenabzug nur basierend auf einer Wohnungsgröße von 140 qm sowie abzüglich des Mietzuschusses und unter weiterer anteiliger Kürzung um die sonstigen steuerfreien Auslandsbezüge. Der BFH stellt zunächst heraus, dass kein Grund bestand, die Wertung zur Notwendigkeit des Wohnraums nicht gelten zu lassen. Notwendigkeit im Sinne der besoldungsrechtlichen Regelung ist gegeben, soweit der Wohnraum status- sowie personengerecht, angemessen und preisgünstig ist, was sowohl anhand einer individuellen Prüfung der konkreten Verhältnisse als auch mittels typisierender Mietobergrenzen gemessen werden kann. Zu kürzen ist der Abzugsbetrag nur um den Mietzuschuss, denn dieser steht in einem direkten Veranlassungszusammenhang zu den Unterkunftskosten. Die sonstigen steuerfreien Auslandsbezüge hingegen hängen wirtschaftlich nicht unmittelbar mit den Wohnungsaufwendungen zusammen, sodass eine Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG insoweit nicht in Betracht kommt.

Der Fall lenkt den Blick einmal mehr auf die doppelte Haushaltsführung und die unterschiedliche Behandlung von In- und Auslandssachverhalten. Während im Inland nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG Unterkunftskosten in Höhe von – seit Jahren nicht angepassten – maximal 1.000 € pro Monat angesetzt werden dürften, gilt eine solche Beschränkung bei Auslandssachverhalten nicht. Eine Typisierung dergestalt, dass Unterkunftskosten, die den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten, notwendig im Normsinne sind, kommt für Auslandssachverhalte ebenfalls nicht in Betracht. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Der BFH rekurriert diesbezüglich mehrfach auf sein Urteil v.  - VI R 20/21. Dieses hat auch der Bundesrat jüngst in seiner Stellungnahme zum geplanten Steueränderungsgesetz 2025 in Bezug genommen und schlägt eine gesetzliche Begrenzung der Unterkunftskosten in Auslandsfällen auf 2.000 € monatlich vor (vgl. BR-Drucks. 474/25 [Beschluss], S. 13 f.). Wichtiger als die Einführung einer weiteren Höchstgrenze wäre m. E. indes die Anhebung des Inlandsbetrags.

Lukas Hilbert

Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 2969
GAAAK-02713